Der Kauf und Werkauf.
Adressat durch sein bloßes Ja den Kauf perfect. Anderswenn mit dem Zusatz: frei von Obligo, oder: wenn dieWaare noch unvergebcn sei, angeboten wird. Der wört-liche Zusatz kann durch die Umstände überflüssig werden.So wenn das Anerbieten gedruckt ist, also sichtlich fürMehrere bestimmt ist. Zurücknahme des Anerbietens vordem Ja hindert das Entstehen eines Kaufes ° und be-freiet daher den Offerenten von der Lieferung, die ihmnur als Verkäufer obliegt, sie verpflichtet ihn aber zumvollen Schadensersatz^. 3. Dem Abschluß des Kaufesgeht oft eine Auction vorher, entweder um den Meist-bietenden zum Käufer oder den Mindcstfordernden zumVerkäufer zu wählend 4. Diöpositionsrecht nach demAngebot oder Verkaufs Das Anerbieten einer Waareist dem Offerenten nur in dem Fall 2. ci. präjudicirlich.Der Verkäufer ist verpflichtet zur Lieferung und widri-genfalls zur Leistung des Interesse. Ohne Nachtheil kanner also über eine verkaufte spseios anderweitig nichtdisponiren, beim Verkauf in Monere nicht über das ganzessenus, aus welchem die verkaufte Waare zu entnehmenist, daher nicht über seinen ganzen Vorrath, wenn eraus diesem zu liefern versprach, versprach er so nicht, somuß er den Vorrath nur dann schonen, wenn er die nuneinmal verkaufte Waare anderswoher nicht anzuschaffen weiß.
tz. 68.
Baarkauf. Creditkauf. Pränumerationskauf.
Baarkauf, und Creditkauf, und Pränume-
6) Vgl. oben tz. 57. Nr. 4.
7) Vgl. oben tz. 57. Nr. 2.
8) Vgl.Puchta Pandekten tz.252. NobackH.W. tz. 134. 135.
9) LlöäiAo äs eomsreis. ^rt. 36tz.