Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
306
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Der Kauf und Verkauf.

sen über die Meinung der Contrahenten entscheiden, alsCriterium des Kaufes dient der Umstand: wenn derKäufer eine größere oder andere Quantität hat kommenlassen, als zur bloßen Untersuchung der Qualität hinrei-chend ist 4. Leugnet der Verkäufer die Ächtheit derProbe, d. h. die Identität der vom Käufer vorgelegtenmit der demselben eingehändigten Probe, oder leugnet er,daß die Probe unverändert sei, so muß er für den Be-weis des Käufers, daß sie identisch oder (und) unverän-dert sei, sich mit der eidlichen Versicherung des Käufersbegnügen, traut er dieser nicht, so muß er den Beweisübernehmen, daß die Probe vertauscht, verfälscht odersonst verändert sei"7 5. Hat der Käufer durch Schulddie Probe abhanden kommen lassen oder verwahrlost, ent-weder gänzlich oder doch soweit, daß eine Vergleichungnicht mehr möglich ist, so haftet er für das Interesse,d. h. bürdet sich die Beweislast auf, daß die gelieferteWaare un probemäßig ist, und muß, kann er diesen Be-weis nicht erbringen, die Waare als probemäßig geltenlassen". IV. Von dem Kauf nach Probe, so wie vondem Kauf auf Probe (K. 71.), ist das Kaufen einerWaare mit dem, juristisch bedeutungslosen Zusatz: zurProbe zu unterscheiden. Factisch bringt der Zusatz oftbessere Waare, und es wird häufig auf die Grundlageeiner Waare, die man zur Probe hat kommen lassen,oder eines Theiles derselben, ein weiterer Kauf nachProbe geschlossen.

9) Pvhls Handelsrecht. S. 164. 165.

16) Cropp S. 218220. tz. 3. 9. Hamburger Samm-lung Bd. 1. dlo. 49. S. 461 469. fauch in Scuffert ArchivBd. 2. 5lo. 104.) und Bd. 2. No. 92. S. 805815.11) Cropp S. 213. tz. 4. S. 215. i. k. 216. ß. 6.