tz. 72. Kauf nach Probe.
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nicht, so hat er die Ansprüche wegen nicht gehaltenerZusaget III. Die Probe. Die Probe wird regel-mäßig dem Käufer nach dem Abschluß des Handels ein-gehändigt *. Das Verhältniß ist dann folgendes: I.DerKäufer erhält die Probe in seinem und des VerkäufersInteresse, damit nach derselben die Probemäßigkeit dergelieferten Waare geprüft werde, er muß sie daher auf-bewahren, und zwar mit der größten Sorgfalt, um siedereinst unverändert vorlegen zu könnend 2. Soweitaber nicht die künftige^ Prüfung der Probemäßigkeit da-durch gehindert wird, darf er die Probe anbrechen, undüber einen Theil derselben verfügen es möchte ihmdenn, was selten ist^, die Probe versiegelt übergebenseyn °. 3. Die Probe muß in Ermangelung einer be-sondern Beredung, wenn die Vergleichung derselben mitder Waare geschehen ist, mag diese sich als probemäßigoder als unprobemäßig herausgestellt haben, dem Ver-käufer, welcher sein Eigenthumsrccht an derselben nichtveräußert, zurückgegeben oder ersetzt werden, obwohl die-ses factisch, besonders im erster» Fall, und wenn dieProbe an sich werthlos ist, oft nicht geschieht. Andersist dieses natürlich dann, wenn die Probe vom Käufergekauft ist. Dies ist oft zweifelhaft; die Umstände müs-
3) Diese Ansprüche unten tz. 83.
4) Es kommt aber auch der umgekehrte Fall nicht seltenvor, namentlich wenn der Verkäufer die Waare nach einerProbe anfertigen lassen soll.
5) Cropp S. 212. 213. zu Anfang.
6) Cropp S. 213—216. tz. 5. 6.
7) Nach russischem Recht muß die Probe mit dem Siegeldes Verkäufers sowohl als des Käufers versehen werden (vonBunge Z. 103.). Wird die Vorschrift im Verkehr beobachtet?
8) Cropp §. 211. 212. tz. 3. S. 214.
Thöl's Handelsrecht, tr Bd. Ze Aufl. 20