Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Z. 74. Übergang der Gefahr.

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fer eine vom Verkäufer einseitig ausgeschiedene speeios,welche annehmbar, d. h. contractmäßig und ohne Fehlerist, nicht zurückweisen darf. Daher braucht der Käuferoder ein Stellvertreter von ihm die ausgeschiedene spo-cios nicht gesehen zu haben, sondern es genügt, wennihm, daß die Species ausgeschieden sei, so angezeigt ist,daß er seine Gedanken auf diese ausgeschiedene speeieshat richten können Dafür ist die allgemeine Anzeige,daß die speeies ausgeschieden sei, nicht hinreichend, son-dern es muß der Verkäufer so genau, und dies kann durchAndeutung weniger Momente geschehen, über die gesche-hene Ausscheidung dem Käufer berichtet haben, daß derBeweis der Identität der ausgeschiedenen und der unter-gegangenen oder verschlechterten speeies durch Beziehungauf diesen Bericht geführt werden kann". Das

17) Das entscheidende Moment des aänumsrars ist darinzu setzen, daß dem Käufer die Ausscheidung dieser sxssiss er--klärt worden ist. Seine Anwesenheit ist nicht als solche,sondern sein Wissen, auch nichr sein Wille ist bedeutend. Esist das sorain der ibi. 209. O. cls V. 3. söö. 16.). (loramll'itio illiquid taosrs )ussus, non viäötur prasssnts so kseisss,nisi is intsIlsAat . . . si clorrniot .... Loirs autsrn, noustiam vslls is clsdst: nam st invito so rsets Lt.

18) Nach dieser Ansicht würden in dem in den Rechtfäl-len Theil 3. Heft 4. Nr. V. mitgetheilten Fall die Knochen nichtschon seit der Verladung in Danzig , (a.a. O. S. 81. Inder hier gegebenen Mittheilung der Entscheidungsgründe desO. A. G. fehlt der, wenn man ihn auch nicht unterschreibenwill, doch so sehr bedeutende Grund: daß nach Inhalt derSchlußnote die Auswahl, gerade wie bei einer verschriebenenWaare, dem Verkäufer einseitig überlassen worden,und daher durch die Verladung in Danzig geschehen sei.)aber allerdings seit dem Empfang deö Eonnossements auf Ge-fahr des Käufers seyn.