Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
316
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licbig rückgängig machen", kann also den Vortheil sich,den Nachtheil dem Käufer zubringen, und hat damit amEnde das an clebeut in seiner Gewalt ". Dies kommtfreilich nur darauf hinaus , daß der Verkäufer den Be-weis zu des Käufers Nachtheil, nicht aber der Käuferden Beweis zu seinem Vortheil hat, und es scheint, alsdürfte diese factischc Ungleichheit der Stellung hinsichtlichdes Beweises, juristisch nicht in Betracht kommen. Aberes fehlt eben an juristischen Gründen, daß die einseitigeAusscheidung, den Käufer wie den Verkäufer, bindensollte, und jene factische Ungleichheit macht, dies anzu-nehmen, abgeneigter. Danach muß die einseitige Aus-scheidung für ungenügend gehalten werden", und manmuß 4. eine zweiseitige Ausscheidung verlangen. Undzwar muß die Zweiseitigkeit so seyn, daß beide Theileüber die aus dem Aenus ausgeschiedene speeies auf die-selbe Weise einig sind, wie sie, wenn von vorn hereinüber eine speoies gehandelt ist, über diese einig seynmüssen. Dies modificirt sich aber dadurch, daß der Käu-

Der Kauf und Verkauf.

tragen wolle. Das preuß. Landrecht, welches Pöhls für sichanführt, hat seine Sätze (Theil I. Titel ll. tz. I2S134. vgl.mit tz. 95. 96.) gar nicht aus dem Gcsichtspunct einer beson-ders übernommenen Gefahr hingestellt. Hat die Mittelspersonvom Käufer selbst Ordre, so daß sie nicht lediglich vom Ver-käufer abhängt, so ist dann freilich auch bei der Ansicht, daßtradirt seyn müsse, die Gefahr als übergegangen anzusehen,aber nicht weil sie als besonders übernommen gilt, sondernweil an einen Stellvertreter des Käufers tradirt ist.

14) Er giebt die zehn Pfund Taback einem andern Kun-den, ruft die Verladung ab.

15) I/. 2. H. 3. O. clo so guock osrto looo (13. 4.).

16) So auch ohne Gründe Helfe und Cropp Abhandlun-gen. Bd. 2. S. 631.