§, 73. Übergang der Gefahr.
319
zählt ist'. So stellt den Satz das römische Recht".Daraus folgt: ist vor der Ausmittelung des Quantumdas Ganze oder ein Theil untergegangen, so hat der Ver-käufer den Schaden, denn es ist durch den Untergangdie bedungene Art der Ausmittelung unmöglich geworden,bei einer Verschlechterung ist es eben so, wenn die Ver-schlechterung von der Art ist, daß sie die genaue Ausmit-telung des Quantum hindert, ist dieses nicht der Fall,dann kann die Ausmittelung vor sich gehen, und der Käu-fer hat die Gefahr. Dies ergiebt sich auch daraus, daßder Kauf in unserm Fall als unter der Bedingung ab-geschlossen gilt, daß die Zum essung (u.s.w.) den Preisbestimme Fällt dieses Mittel der Preisbestimmung weg,so ist der Kauf, welcher der Hauptsache nach im Schwe-ben war, wegen Mangel eines Preises eigentlich nie vor-handen gewesen^, die Bedingung kann nicht eintreten.Ist das Mittel der Preisbestimmung nicht weggefallen,so kann die Bedingung eintreten, und der Käufer hat dieGefahr nach dem Grundsatz, daß eine Verschlechterung,
1) st. 35. A. 5. 6. O. äs Lontrs .Ii. srnxt. (18.1.). Es mußauf die bedungene Art erhellen: wie viel dem Käufer unterge-gangen ist. ist,. 1. Z. 4. st>. b. t. (18. 6.).
2) Über andere Meinungen: Glück Bd. 17. S. 172—175.
3) Dies ergiebt die st. 35. H. 5. oit. aufs klarste: ... etisinsiclo pratio eonvsnsrit, non tsinon slitsr vistsstur ^örtdcts von-clitio, gusin si sclinonss, aä^>snss, nänninsrntsvL sint: nsrn. . . si its vonisrit . . . lruinentuin, nt in sinAuIos inoclios ...certuin protinin clicsrstur . . . tuno xortloi oinzztionom . . . vurn... sclinonss . . . sint, guis vönäitio gnss! sub liso Lonclieionoviäotnr llori, nt in sinAulos inoclios, guos .. . sclinLnsns sris.
4) Es war nur eine Borverhandlung da, welche daS rö-mische Recht aber eben als bedingten Kauf ansieht.