tz. 77. Bereithalten und Verwahren. 323
damit das besondere Versprechen nicht als bedeutungsloswegfalle. Auf einen Abschluß in deutscher Sprache istdies mit richterlichem Tact anzuwenden, und darauf zuachten, ob die Interessenten durch Beredung des ohnehinGeltenden mehr als dieses, oder nur eben dieses^ bere-den wollten. Die Kosten der eustoclm trägt der Ver-käufer soweit sie nur die Lagerung und Bewachung, da-gegen der Käufer^ soweit sie den anderweitigen Unter-gang oder die Verschlechterung der Waare betreffen *.Hat nun der Verkäufer in der custoäm nichts versäumt,so ist er sicher denn seine Klage auf den Kaufpreissetzt zwar voraus, daß er tradirt habe oder sich dazu er-biete', aber der Tradition steht die unverschuldete Un-möglichkeit derselben gleich, es gilt als habe er tradirteben weil der Käufer die Gefahr trägtDoch muß
6) I>. 81. O. äs U. ä. (50. 17.) 1^. 56. xr. O. mg.iiclii.ti(17. 1.).
7) Ii. 13. §. 22. O. äs aet. smyti. (19. 1.).
*) Und, versteht sich, nicht in einer Culpa des Verkaufersihren Grund haben. Vgl. die Stelle der Note 7. —: si moäosine eulya vsnäitoris.
8) H. 35. H. 4. O. äs eontiali. sinxt. (18. 1.).
9) iU. 11. H. 2. 1^. 25. äs ast. smxti. (19. 1.).
10) Am deutlichsten: li. 5. §. 2. v. äs rssoinä. vsnä.(18. 5.) . . . xsrinäs . . . av si traäitus kuissst . . . aetisnessx vsnäito mansbuiit. Die Erfüllung wird singirt. Vgl. Momm-sen die Unmöglichkeit der Leistung. S. 33l. 343. 349—351.
11) Daher wird regelmäßig, wenn der Verkäufer die Waarezu übersenden angewiesen war, seine Klage auf den Kaufpreisdurch die Nachweisung begründet seyn, daß er die Waare zurPost geliefert habe (vorausgesetzt daß die sxssiss als gehörigausgeschieden gelten konnte, vgl. oben §. 74), denn bei derWahl dieser Mittclperson wird er regelmäßig außer euch»
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