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Der Kauf und Verkauf.
er nun, kann er die Waare nicht tradiren, dem Käuferalles noch Vorhandene ausantworten, was mit der Tra-dition der Käufer erhalten hätte, womit er also sich wi-derrechtlich zum Schaden des Käufers bereichern würdeEine Modification leiden die obigen Sätze durch moru.Der Verkäufer, welcher mit der Tradition in Verzug ist,trägt den reinen ousus"; wenn der Käufer mit derEmpfangnahme in Verzug ist, so ist der Verkäufer, nachallgemeinen Grundsätzen, von der Prästation der leviseulpg, ja unter Umständen von aller euswäm frei, wennihm die Aufbewahrung zu lästig ist Dies erhält seinevolle Erklärung durch den Satz, daß der Käufer nach derTradition sofort die Waare wegzunehmen hat.
§. 78.
Übergabe und Empfang.
Die Waare wird von dem Verkäufer tra-dirt, von dem Käufer „empfangen." Das heißt:
seyn. Was nun noch weiter die Waare betrifft, ist ein demKäufer nachtheiliger easus. Doch muß er den Werth auf derPost declariren, wenn diese sonst nicht haftet, damit er Klagengegen die Post seinem Käufer cediren kann. Vgl. übrigensStrube rechtliche Bedenken. Bd. 2. No. 384. S. 167. 168.
12) So namentlich seine Klagen, ß. 3. I. äs smptions(3. 23.) 4. 31. pr. tz. 1. 4). äs aet. emti. (19. 1.) 4. 35.H. 4. 4). äs ooutrg.4. smpt. (18. 1.) 4. 14. pr. 4,. 80. pr. u.tz. 1. I). äs kurtis (47. 2.).
13) 4. 14. 15. 4). äs )urs äotium (23. 3.) 4. 4. 4. 6.0.äs xsrisulo st oommoäs (4. 48.) Archiv für das Handels-recht. Bd. 1. S. 318. 319.
14) Der Verkäufer schüttet den Wein weg, setzt die Bett-stellen auf die Straße. 4. 1. Z. 3. 4. 4,. 2. xr. 4,. 12. 4,. 13.4,. 14. 4>. äs psrieulo st eommoäo (18. 6.). Vgl. auch 4.5-4). eoä. guominus . . . viuum tollsrst.