Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
327
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Z. 78. Übergabe und Empfang. 327

Danach bestimmt es sich, wer als Besitzer einer Waare gilt,welche in der Hand eines Spediteurs, Fuhrmanns, Schif-fers sich befindet. Zufolge der Absendung einer Waarean die Adresse und zur Disposition des Bestellers ist inder Hand einer Mittelsperson, welche die Waare für denAdressaten annimmt, diesem der Besitz der Waare" ansich nicht erworben", sondern nur dann, wenn jeneMittelsperson mit dem Wissen und Willen des Adressa-ten die Waare empfing"". Der Besitz kann auch durchbloßen Willen, versteht sich erklärten und angenommenen,übertragen werden, durch das s. g. evnsMulum posses-sormm

12s.) Zur Beurtheilung des vom Verkäufer zuweilen demKäufer gegebenen Au sl i eferungsschein es, Extr ad itions-scheines, dienen die in Note 11. und 12., und die unten§. 114. Note 4. citirten Stellen. Vgl. auch Brinckman» H.R.h. 81., der aber, was er in der Note 2. mir bestreitct, daßdas Indossament einer Anweisung eine weitere Anweisung ist,im Text zugicbt. Vgl. überhaupt Hamburger Sammlung Bd. 1.No. 77. S. 773785 (auch, unvollständig, in Seuffert Ar-chiv Bd. 3. No. 47.).

13) Also wo der Besitz den Erwerb deß Eigenthums nachsich ziehen würde, das Eigenthum der Waare.

14) Nachdem Hamburger Gerichtsgcbrauch gilt der Besitzals erworben. Vgl. das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2.Nr. 9. S. 199225. Bd. 1. Nr. 9. S. 141149. Dasbadische Handelsrecht Art. 100«. ist von Pöhls Handelsrechth. 122. Note 2. S. 284. mißverstanden.

14a.) Bluhme Encyclopädie §. 540.

15) Die Hauptstelle: I-. 18. xr. v. äa R. ?. (41. 2.)Anwendungen: 1^. 77. D. cls ü. V. (6. 1.) I-. 28. 0. lls clo-natioviduL (8. 54.) 35. H. 5. (Z. ewä. In diesen drei letz-tern Stellen kommt das eorräuLsrs und usumtruatum rstillörvnicht als solches, auch nicht als hinzutretendes Rechtsgeschäft,