Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
328
Einzelbild herunterladen
 

§. 79.

Übergabe und Empfang.

(Kaufmännisches Zeichen.)

Besonderheiten für das Handelsrecht soll bewirkendas kaufmännische Zeichen, und das Connossement.I. Das kaufmännische Zeichens Allein in demAufsetzen, oder Vorhandenseyn des Zeichens liegt juri-stisch kein entscheidendes Moment. Es ist unrichtig, wennman von dem Zeichen, als solchem, meint: 1. Es gebeden Besitzt 2. Es gebe den Moment für den Über-

sondern lediglich als deutlicher Ausdruck des Traditionswillensin Betracht. Es genügt die angenommene Erklärung: es sollhiemit tradirt seyn.

1) Ltraooüa ?ars II. Xo.78101. S. 365368. Nar-guarä Ich. III. oap. IX. Xo. 6382. S. 448459. Ich. II.eax. IX. Xo. 4549. S. 282. 283. Bend er engeres Han-delsrecht. tz. 82. S. 199 192. Xsnt vol. II. S. 394396.Nach Mittermaier Aufl. 6. H. 565. Note 4. hat unser obigerText den Handelsgebrauch nicht genug berücksichtigt. Allein eswird zugegeben, daß das Zeichen bald in dieser bald in jenerund in sehr verschiedener Absicht auf Waaren gesetzt wird. Den-noch soll nach einer Rechtssitte eine Tradition symbolisch be-schafft seyn, wenn der Käufer auf die Waare sein Zeichen setzt.Soll dieses auch gelten, wenn der Käufer es ohne Willen odergar wider Willen des Verkäufers thut? also eine Traditionohne Willen des Tradenten? Dafür wird kein Kaufmann seineStimme geben. Also nur wenn mit Willen des Verkäu-fers das Zeichen, und natürlich damit tradirt werde, geschieht.Zn diesem Fall erkennt ja auch der obige Text die Traditionund folgcweife den Eigenthumsübergang an, es bedarf dafüraber gar nicht der Berufung auf einen eigenthümlichen Han-dclsgebrauch, weil es aus den allgemeinen Rechtssätzen überdie Tradition folgt.

2) Bendcr a. a. O. Nr. 5. Narguarä üb. II. oap. IX.

328 Der Kauf und Verkauf.