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Der Kauf und Verkauf.
aber über jenen Satz, wenn man ihr die juristische Be-deutung desselben in seinen Einzelheiten entwickelt, einver-standen seyn würde, mit dem Gefühl, derselbe sei in demWesen handelsrechtlicher Verhältnisse nothwendig begrün-det, ist eine Behauptung, welche der Stütze entbehrenmöchte. Sie ist um so gewagter, als in dem geschriebe-nen Recht Bestimmungen sich finden, welche mit jenemSatz unvereinbar find Auch ist der Satz von den be-deutendsten Auctoritäten über Handelsrecht direct verwor-fen worden
§. st.
Ausantworten und Abnahme.
Die Waare wird ausgeantwortet und ab-genommen. Ist die Waare tradirt, so hat der Ver-käufer seine Verbindlichkeit als Verkäufer erfüllt. DerKäufer ist nun verpflichtet, sofort die Waare wegzuneh-men' (die „Abnahme" der Waare); der Verkäufer darfihn daran nicht hindern, widrigenfalls geht gegen ihndie nctic» all oxtnlmnclnm Die Kosten der Abnahme
18) Neue Hamburger Fallitenordnung von 1753. Art. 2S.Ooäs äs eommsros. ^.rt. 576—578.
19) So neuerlich von dem Hamburger Handelsgericht,dem Hamburger Obergericht, und dem Oberappellationsgerichtder vier freien Städte Deutschlands . Vgl. Rechtsfälle Bd. 1.S. 233 — 243; (die Erkenntnisse sind aus dem Jahr 1832.)und Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 21 —39. und S.180 — 188. Das O. A. Gericht hat sich schon 1823 so aus-gesprochen. Das Handelsgericht war lange Zeit der anderenMeinung. Vgl. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 199.200. Bd. 2. S. 217. Rechtsfälle Bd. 1. S. 237. 233.
1) I.. 9. v. äs D. V. (19. 1.)
2) I,. 25. I). äs D. V. (19. 1.) D. 16. xr. v. äspi-asseriptis vsrvis (19. 5.) Daß es nicht die aotis sinpti ist,