tz. 80. Übergabe und Empfang.
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H andels gebrauch, daß der Empfang des Connosse-ments als reeller Empfang der Waare gelte, ist unerweis-bar Die kaufmännische Ansicht hält es, indem sie dieregelmäßigen Verhältnisse ins Auge faßt, für ganz natür-lich, daß der Absender eines Connossements nicht sich, son-dern den Empfänger desselben als denjenigen ansieht, wel-chem die Disposition über die Waare zustehe"". Daß sie
17) Es spricht nicht für den Handelsgebrauch, daß fastAlle, die ihn behaupten, statt ihn nachzuweisen, den behaupte-ten Rechtssatz aus andern Rechtssätzen, also als ein wissen-schaftliches Recht zu begründen versuchen. Vgl. z. B. auchMittermaicr Aufl. 6. §. 365. Uo. II.
17a) Aus dem Grunde, weil der Schiffer demjenigen,welcher durch das Connossement oder ein auf ein Ordrecon-nossement gesetztes Indossement als Dcstinatair bezeichnet ist,nicht minder selbständig und ohne Einreden verpflichtet ist, wieder Acceptant eines Trassirten oder der Aussteller eines eige-nen Wechsels dem ersten Nehmer und dem Indossatar; unddem Absender die Waare nicht anders als gegen Einlieferungsämmtlicher von ihm gezeichneter Connossemcntc auszuliefernverpflichtet ist. ES liegt sehr nahe, diese der Wechselfordcrungin allem Wesentlichen gleichstehende Forderung auf die Speciesder eingeladenen Waaren mit dem Eigenthum an diesen Waa-ren zu verwechseln. Vgl. die Entscheidungsgründe des O. A.G. zu Lübeck 1849. in Seussert Archiv Bd. 6. Ho. 241. S.337 — 344. Es liegt aber nicht in dem Indossament einesOrdrcconnossements eine Zession (dies gegen S. 343) sonderneine Anweisung, welche im Voraus von dem Schiffer acceptirtist. Es leidet hier Anwendung was über die Wirkung desWortes Ordre unten im tz. 239 sub I. II. 1. IV. (Bd. 2.)erörtert ist. Die dem bisherigen wvhlmotivirten Recht (unten§. 239. Note 11.) widerstreitende Bestimmung der allgemeinendeutschen Wechselordnung Art. 9. 10. wornach ein Wechsel ansich wie ein Ordrewechsel gelten soll, muß auf Wechsel be-schränkt bleiben, und darf nicht auf Connossemente erstreckt werden.