Der Kauf und Verkauf.
diese Meinung nie unangefochten geblieben Dem rö-mischen Recht entspricht sie nicht, — weil dieses zurTradition Gegenwart der Sache verlangt, und weil derFall der 4.. 1. 0. clo cllmuticmilins (8. 54.), wenn mandiese Stelle als singulär auffaßt, das Connossement nichttrifft— es möchte denn ein ecnistiluluin posssssoriumherausgestellt werden können Will man eine symb o-lische Tradition nach deutschem Recht statuiren, so ist imeinzelnen Fall wesentlich, daß nach der Meinung der In-teressenten die Sache ein Symbol, die Handlung eine sym-bolische Handlung seyn soll. Das Connossement wirdaber dem Empfänger in der Absicht Übermacht, damit erdie Bedingungen des Frachtcontractes ersehe, und wennzu seiner Legitimation gegen den Schiffer, um die Waarezu empfangen, das Connossement erforderlich ist, damit erdiese Legitimation erbringen könne. Ein allgemeiner
kon Bd. 3. S. 33 — 36. Am ausführlichsten ist die Meinungvertheidigt von Holtius in den h^äraAsn äoor äsn l'sx snvan Hall vol. VIII. und zuletzt von Elvers: praktische Arbei-ten. Rostock 1836. dlo. 4. S. 96—135.
14) Vgl. besonders Gesterding. S. 227 — 234.
15) Ob er die Factur trifft, hängt von der Theorie ab,welcher man über Besitzerwerb folgt. Vgl. ?arässsu8 eoursBd. 2. 5lo. 248. S. 210. 211. Bd. 1. No. 10. S. 233.Mittermaicr tz. 565. Uo. III.— (loäiZo eowinsreial. ^4rt. 472.
16) Auf diesen Grund ist noch mehr Aufmerksamkeit, alsgeschehen, zu richten. Er ist geltend gemacht in einem Er-kenntniß des O. A. G. zu Rostock, obgleich hier nicht zuerst.Dasselbe ist mitgetheilt in der Zeitschrist für deutsches RechtBd. 9. S. 439—496. Was gegen diesen Gesichtspunct a. a.O. S. 439 von dem Einsender geltend gemacht wird, istmehrfach unrichtig, und insbesondere hat die Möglichkeit einersuccessiven Tradition unter Mehreren durch mehrfaches eon-stitutum posssssorium nicht das geringste Bedenken.