tz. 8«. Übergabe und Empfang.
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Eigenthum, wenn die übrigen Verhältnisse der Art sind,daß an den Besitz das Eigenthum sich anschließtSonamentlich dem Käufer das Eigenthum der gekauftenWaare nur dann, wenn dieser den Kaufpreis bezahlt hatoder creditirt erhielt Der Empfänger hat als Eigen-thümer alle Rechte eines solchen, so namentlich das Vin-dicationsrechtü. Der Vorzug Mehrerer, denen dieWaare durch Connossement, oder resp, theils durch Con-nossement, theils reell übergeben ist, bestimmt sich ganznach den über die Tradition derselben Sache an Mehreregeltenden Regeln Diese letzteren sind aber nicht im-mer aus dem römischen Recht zu entnehmen, sondern dieCollisi'on kann selbst gemeinrechtlich nach dem Satz Handwahre Hand entschieden werden müssen, wenn man näm-lich überhaupt zugiebt, was aber nicht zuzugeben ist, daßdieser Satz bei Indossamenten von Ordreconnossementenzur Anwendung kommt. 2. Gemeinrechtlich soll nachder Meinung vieler Schriftsteller der Empfang des Con-nossements als Empfang der Güter gelten Es ist aber
9) Archiv für das Handelsrecht. Bd. l. S. 202. 203.
1V) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. dlo. 24. S.411 — 419.
11) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 204—206.
12) Pöhls Handelsrecht. S. 184—189. Pöhls SeerechtTh. 2. S. 453—455. 457—459. 461—464. Archiv für dasHandelsrecht. Bd. 1. S. 184—199. 203. 204.
13) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 184. 200.Bd. 2. S. 200. 201. 216. 217. Pöhls Handelsrecht. S.181. 182. und Seerecht. Th. 2. S. 456. Benecke Systemdes Assecuranzwesens. Bd. 1. S. 215. Martens Grundrißdes Handelsrechts. §. 15. S. 24. Büsch Darstellung Bd. 2.S. 353 — 398. Mittermaier Privatrccht. Bd. 2. tz. 565.Eichhorn Privatrecht, h. 392. Wilda in Weiskes Rechtslexi-