Der Kauf und Verkauf.
gung des Besitzes ^ der Güter, auf welche es lautet, anden, welcher durch das Connofsement als Empfänger be-zeichnet ist Der Empfang des Connossements gilt alfoals Besitzerwerb der Güter, er steht einem reellen Em-pfang der Güter gleich. Er hat daher die Wirkung desletzteren, keine geringere aber auch keine größere. Dieswürde in der Anwendung auf einige Hauptfälle ergeben:n. Der Empfänger des Connossements darf dasselbe ebenso retiniren, wie er die Waare selbst hätte retiniren dür-fen b. Ist er Mandatar eines Andern, in dessen In-teresse er das Connofsement erhalten hat, so muß er solange noch ros intkAi-n ist, dem Widerruf seines Man-danten folgen. Dieser wird häufig dadurch effectuirt,daß der Mandant durch Vermittelung eines andern Exem-plars des Connossements über die Waare disponirt. o.Der Empfang des Connossements giebt nur dann das
Eigenthümer, oder nicht, das Alles erhellt aus dem Connosse-ment nicht. Ebensowenig erhellt aus dem Indossament desConnossements irgend mehr, als daß an den Indossatar dieGüter abgeliefert werden sollen. Warum soll denn nun derEigenthumsübcrgang, wenn er überhaupt zuzugeben ist, nurbei einem indossirten Connofsement Statt finden können? DieBemerkung endlich (a. a. O. S. 710.), daß des Verladersoder Befrachters Eigenthum aus dem Connofsement erhellt,wird durch den Augenschein der Connossemente widerlegt.
6) Wenn Manche den Eigenthumsübergang behaup-ten, so haben sie dabei Fälle im Auge, in welchen an den Be-sitz das Eigenthum sich anschließt. Z. B. Büsch Darstellung.Bd. 2. S. 360.
7) Sei es, daß das Connossement selbst, oder ein aufdasselbe gesetzte Indossement aus ihn lautet. Das Connosse-ment oder Indossament ist mitunter in klaneo oder auf In-haber gestellt.
8) Archiv für das Handelsrecht. Bd. l. S. 206.