Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 80. Übergabe und Empfang.

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über den zwischen Befrachter und Schiffer abgeschlossenenFrachtcontract, in der Art abgefaßt, daß der Schifferspricht: er habe diese (bezeichneten) Güter von dem Be-frachter empfangen, um sie an den Destinatär abzulie-fernd Die Wirkung der Übertragung des Connofse-ments anlangend, so gilt 1. nach Particularrecht^und nach der Ansicht vieler Schriftsteller^ die Über-gabe oder Übersendung^ des Connossements als Übertra-

ding Irrthümer der Rechtsgelehrten. Greifswald 18l8. Ho.VII.S. 221234. Archiv für das Handelsrecht. Bd. I. Ho. 12.S. 133207. Pöhls Handelsrecht tz. 86. S. 181 189.und Pöhls Sccrecht Theil 2. tz. 423. S. 456465.

2) Formulare: Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 355. 356.Bleibtrcu Handelswissenschaft tz. 264. S. 181.

3) Vgl. (loäiAo eornmoroiÄl. ^rt,472. Heul vol. II. S. 394.Nach Treitschke Kaufcontract tz. 59. S. 133. soll dies geltennach allen Seerechten (?).

4) Vgl. unten Note 13.

5) Unter der Übertragung ist die Einhändigung, nicht aber,wie Treitschke Kaufcontract S. 134. cS stellt, das Indossierndes Connossements, und auch nicht, wie derselbe in RichtersJahrbüchern 1343. S. 710. es stellt, die mit Indossamentverbundene Übergabe zu verstehen. Denn ein Konnossementwird nicht immer indossirt. Übrigens ist die Bemerkung derNote 7. unten, daß man der Übertragung auch eines nichtindosstrten Connossements die fragliche Wirkung beilege, keines-wegs irrig. Auch habe ich nirgends gesagt, daß durch dasConnossement der, an den die Waare nach dessen Inhalt ab-zuliefern ist, als Eigenthümer bezeichnet werde. Wenn dasConnossement so lautete, so würde die Frage über den Eigen-thumsübergang leicht gelösct seyn, denn dann läge der aufdiesen gerichtete Wille ausgesprochen vor. Vielmehr heißt esim Text immer nur, daß das Connossement den Destinatärbezeichnet. Was dieser im Übrigen ist, ob Käufer, Kommis-sionär, Spediteur, Committent, und was sonst noch, und ob