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Der Kauf und Verkauf.
insofern es für eines der juristisch relevanten Facta denBeweis erleichtert. So steht denn auch das römischeRecht ausdrücklich auf die Absicht: warum man eine Waaresignirt °, und wenn auf das Zeichnen, um den Besitz zuergreifen, der Besitz zuerkannt wird, so liegt das juristischEntscheidende bekanntlich in der physischen Nähe zur Sache,ohne welche das Zeichnen nicht möglich ist. — Es läßtsich daher auch nur unter besondern Umständen behaup-ten, daß es gleichgültig sei, ob der Verkäufer oder derKäufer das Zeichen aufsetzt, und ob das Zeichen hinter-her wieder verschwunden ist, was in Zufall, oder Ab-sicht des einen oder beider Contrahenten seinen Grundhaben kann''.
§. 80.
Übergabe und Empfang.
(Das Konnossement.)
II. Das Co nnossem ent^. Es ist eine Urkunde
Wort „spitzfindig" für den Einwand (oben Note 1.) gegenMittermaiers symbolische Tradition ist übel gewählt. WasMichelsen als „positiven Handelsgebrauch" behaupten will, istnirgends präcise in der Form eines scharfen Rechtssatzes, denman prüfen und widerlegen könnte, aufgestellt. Und seinevier Schlußfolgerungen (Wer daher S. 66. Hieraus ergebensich S. 66. Und dieselbe Frage S. 67. Allein wir fragenS. 67.) bestehen nicht zu Recht. Die Meinung von Michel-sen hat dadurch etwas Bestechendes, daß sie das practische Re-sultat der historischen Erörterung, an welche sie angeschlossenist, zu seyn scheint.
6) Ii. 1. pr. und §. 2. 1^. 14. H. 1. O. äs xsrieulo steommoäo. (18. 6.).
7) Dies gegen Bcnder a. a. O. Nr. 2 und 4.
l) 'lViäov äs äorninio msrsium intsrvsnisritibus liteiisrsesAiütiorüs trausmissarum. sä. II. Krtoräiav 1761. Gest er-