Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
338
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Der Kauf und Verkauf.

loostio conclliotio oei. Oder b. umsonst. Dann ist dasVerhältniß ein Commodat In beiden Fällen hat derKäufer selbst die Waare zu custodiren. Wenn die Con-trahenten sich nicht ausgesprochen haben, ob der Verkäu-fer nur den Platz oder auch die eustoäin gewähren solle,so kann die Meinung sehr zweifelhaft seyn So, wennweiter nichts beredet ist, als: die Waare solle noch eineZeitlang liegen bleiben. Der Zweifel ist aber gehoben,wenn der Verkäufer das Liegenlassen mit dem Zusatz ge-stattet: ohne meine Gewährleistung, ohne mein Ob-ligo, auf des Käufers Gefahr. Diese Claufel zeigtdas Verhältniß, je nachdem ein Lohn beredet ist odernicht, als Miethe oder Leihen des Platzes Nicht an-

*) Gegen die Annahme eines eommoäatum (und einerlooatio) looi wendet Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843.S. 710. 711. das Recht des Verkäufers ein, die Waare aneinen andern Ort zu schaffen. Allein dieses Recht, ob undwie weit es besteht, bestimmt sich, wenn es nicht vertragsmä-ßig festgestellt ist, erst nach der Art des durch das Liegenblei-ben begründeten Rechtsgeschäftes.

8) Vgl. auch lll,. 5. H. 14. O. eommoäati j13. 6.)

9) Danach brauchte der Verkäufer in dem Fall, den dasArchiv für das Handelsrecht Bd. l. S. 391 306. mittheilt,für den Diebstahl gar nicht einzustehen. Freilich war dasVerhältniß ein äsxositum, so half die Claufel nichts, abereben daß es dieses sei, ward durch die Claufel abgewandt.Der Verkäufer behielt eben die Waare nicht in Gewahrsam(a. a. O. S. 310.) Daher trifft auch der Satz nicht, daßdas xactum ns clolus (eulpa. lala) Prasststur, ungültig, unddaher die Claufel ohne Erfolg sei (a. a. O. S. 311.), welcherbei vorhandenem llsxositum allerdings die Claufel bedeutungs-los gemacht hätte. Dem steht das Hamburger Statut (a. a.O. S. 312. 301.) nicht entgegen.