H. 82. Empfangbarkeit der Waare.
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ders ist es bei ungehobenem Zweifel, weil zunächst diegeringere Verpflichtung anzunehmen ist
§- 82.
Empfangbarkeit der Waare.
(Gewährleistung des Verkäufers.)
Empfangbarkeit'. Wenn der Verkäufer eine sobeschaffene Waare liefert, wie er zu liefern verpflichtet ist,so nennt man die Waare empfangbar Der Ver-käufer muß für die Empfangbarkeit der Waare einstchen.Dieser Satz bezeichnet folgende Verpflichtung. Der Ver-käufer muß dafür einstehen, daß die Waare seiner aus-drücklichen und stillschweigenden Zusage entspreche, außer-dem, also ohne Zusage, dafür daß die Waare fehlerfreisei. Das letztere kann er überdies versprechen, doch giltdas Versprechen nur dann und soweit für mehr als fürbloßes Aussprechen der sich von selbst, von Rechtswegen,
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lv) Dies gegen Brinckmann H. R. §. 74. Uo. 3.
1) dücti^o äs ooinsroio. ^rt. 370. 371. LocliKo vom-msreial. 479. 484—489. 599. 591. OasarsAis II. ckise.74. S. 129—131. I. äiso. 34. Ho. 1—3. 47 — 51. S. 297.298. 212. 213.
a) Empfangbar bedeutet hier: schlechtweg billigungs-werth. Vgl. oben tz. 78. Note 1. Will man bei den Aus-drücken empfangbar und nicht empfangbar daran denken, obder Käufer verpflichtet sei, die Waare zu empfangen (zu be-halten), so sind sie zwar meistens, aber nicht durchweg zutref-fend, weil der Käufer in einigen Fällen der nicht empfangba-ren Waare die Waare nicht zurückweisen oder zurückgeben darf,sondern nur zum Abzug am Kaufpreise berechtigt ist.
d) Nicht zu verwechseln mit einer stillschweigenden Zusageder Fehlcrfreihcit.
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