Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
388
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Der Kauf und Verkauf.

Zweite Abtheilung

Das einfache Prämiengeschäft.

§- 91.

Wahlrechte.

Das Lieferungsgeschäft wird auf mancherlei Art mo-dificirt, besonders dadurch, daß dem einen der Contra-henten ein Wahlrecht zusteht. Dieses betrifft entwederdie Erfüllung selbst, so daß ein Rücktritt vorbehaltenist (einfaches Prämiengeschäft), oder die Zeit der Erfül-lung (Wandelgeschäft), oder die Art der Erfüllung (Stell-geschäft, zweischneidiges Prämiengeschäft), oder das Ob-ject der Erfüllung (Nochgeschäft, Schluß auf fest undoffen). Es ist daher der einfache, reine, feste Lie-ferungskauf zu unterscheiden von dem modificirten'.Am wichtigsten ist das Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllungselbst, das einfache Prämiengeschäft. Der eine Contra-hent, der Käufer oder der Verkäufer, hat das Rechtdes Rücktritts, also die Wahl zwischen Erfüllung undNichterfüllung, er ist also nur berechtigt, nicht verpflich-tet; der Käufer hat demnach das Recht, zu beziehen odernicht zu beziehen, der Verkäufer das Recht, zu liefernoder nicht zu liefern. Durch dieses Rücktrittsrecht deseinen Theils entsteht eine Ungleichheit der Gegenleistungen,indem das Geschäft dem Wahlberechtigten nur Vortheil,nie Nachtheil, dem andern Contrahenten nur Nachtheil,nie Vortheil bringen kann, und zwar wird dem Wahlbe-rechtigten der Vortheil allein durch den Nachtheil des an-dern Contrahenten gewährt; die Gegenleistungen sind so

1) Mein Verkehr. §. 19. S. 7174.