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Der Kauf und Verkauf.
diesem Gebiet angehört, für das Geschäft nicht wirkt".Am häufigsten kommt die Prämie als eine Prämie fürdas Recht des Rücktritts vor^. Diese wird immer nurvon einem der Contrahcnten entrichtet, so daß nur ei-ner das Recht des Rücktritts hat°. Sie ist, je nachdemdas Recht des Rücktritts dem Käufer oder Verkäufer zu-steht, entwederLieferungsprämie° oder Empfaugs-Prämie Bei beiden kann der Prämiengeber unbe-dingt gewinnen, hat aber auch den gewissen Verlust derPrämie, der Prämiennehmer unbedingt verlieren, hat aberauch den gewissen Gewinn der Prämie. Durch den ge-wissen Werth, den der Prämiennehmer in Händen hat,und für welchen er einen ungewissen Werth aufopfert, —ungewiß ist: ob und wie groß die Aufopferung seynwerde, — find die Gegenleistungen gleicht Die Liefe-rungsprämie ist häufiger im Gebrauch als die Empfangs-prämie Die Zahlung der Prämie'" kann natürlich
3) A. a. O. §. 37. 38. S. 119—122.
4) A. a. O. tz. 39. S. 123—131.
5) A. a. O. Z. 22. 32. S. 79. 80. 107.
6) A. a. O. tz. 24—23. S. 82—97.
7) A. a. O. tz. 29. S. 93. Die Empfangsprämie kannauch da, wo sie als solche nicht bedungen ist, dein Resultatnach vorkommen. Es wird nämlich das Lieferungsgeschäft mitEmpfangsprämie surrogirt. 1. Für den Prämiengeber: Ge-kaust mit Lieferungsprämie und fest verkaust. 2. Für den Prä-miennehmer: Verkaust mit Lieferungsprämie und fest gekauft.A. a. O. tz. 30. 31. S. 99—106.
8) Es ist hier dasselbe Verhältniß wie bei der smxtio sxsi,bei welcher der Verkäufer einen in seiner Existenz und in sei-ner Größe ungewissen Werth gegen den unbedingt ihm zufal-lenden bestimmten Kaufpreis weggiebt.
9) A. a. O. §. 33. S. 107—110. An der pariser Börse