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Der Kauf und Verkauf.
tritts bedungen anzunehmen'. — Nach Partieularrcchtenist das Pvämiengcschäft ein verbotener Windhandel', ge-meinrechtlich hat die Statthastigkcit kein Bedenkens
Dritte Abtheilung.
Die zusammengesetzten Prämicngeschäfte'.
§- 94.
Zweiprämiengeschäft.
l. Das Zweiprämiengcschäst wird durch die Beziehungcharacterisirt, in welcher zwei Prämiengeschäfte zu einander
5) A. a. O. S. 192—203.
6) So nach dem Hamburger geschriebenen Recht. Rechts-fälle. Th. 3. Heft 4. Xo. I.
7) Sie würde zweifelhaft werden, wenn die Behauptungvon Bluhme Encyclopädie Abth. 2. tz. 539, daß der Kauf mitPrämie in ein gewagtes Geschäft, ein Differenzgeschäft über-gehe, zuzugeben wäre.
*) Die juristische Seite dieser Geschäfte ist fast noch garnicht bearbeitet. Bei Bender findet sich nur über einige Ge-schäfte etwas Weniges (Wandelclausel, Nochgeschäft, Stellge-schäft). Übrigens lassen sich viele Fragen bei diesen Geschäf-ten leicht beantworten, wenn man nur erst die einzelnen Ge-schäfte, welche mit einander verbunden werden, für sich alleinbetrachtet, und dann weiter fragt: ob und wieweit an den ge-fundenen Resultaten die Verbindung (vgl. 1^.72.1). äs ovietio-uibus (21. 2.)) eine Änderung bewirken kann.
Wenn Brinckmann H. R. §. 90. Note 7. meint, daß dasZweiprämicngeschäft nicht ins Handelsrecht gehöre, so übersiehter den innern Zusammenhang zwischen diesem Geschäft unddem zweischneidigen Prämiengeschäft und Stcllgeschäft. Dievon ihm gewählte Reihenfolge der einzelnen Geschäfte (in tz. 90.)