§. 93. Rechtliche Natur des Prämicngeschäftes. 393
si'tlvm Schaden, welchen er durch die ihm ungünstige Rich-tung der Coursveränderung leiden kann, decken; der Ver-sicherer hat die Verbindlichkeit, im Fall, daß der über-nommene Unglücksfall (jene ungünstige Richtung) eintritt,an die Stelle des Versicherten zu treten; übernimmt nunder eine Contrahent selbst die Qualität des Versicherers,so werden, macht der andere von seinem Recht aus derAssecuranz Gebrauch, so daß jener in seine Stelle tretenmuß, der Käufer und Verkäufer identisch, und das Ge-schäft löst sich ohne Erfüllung auf. Es ist also in derBeredung des Rücktrittsrechts neben dem abgeschlossenenKauf noch ein Versicherungsvertrag enthalten, und diePrämie für das Rücktrittörecht ist nichts anderes, als diedem Contrahenten, welcher es einräumt, in seiner Qualitätdes Versicherers bewilligte Assecuranzprämie. — DiePrämie erhält der Prämiennehmer für den Risiko, den er inFolge des von ihm bewilligten Rücktrittsrechtö läuft, also inseiner Eigenschaft als Versicherer; es ist daher für seinRecht auf dieselbe gleich, ob der Prämiengeber sich für denRücktritt oder für die Erfüllung erklärt hat, und im letzternFall, wo der bedingte Kauf ein unbedingter geworden ist,gleich, wie die Interessenten den ihnen nun obliegendenVerbindlichkeiten nachkommen. Daher können Contracts-widrigkeiten des Prämiennehmers hinsichtlich der Erfüllungdes Kaufes sein Recht auf die Prämie nicht alteriren^,und so giebt namentlich die mvrn des Prämiennehmersdem Prämiengeber nicht das Recht, die bezahlte Prämiezurückzufordernd Die Prämie ist, wenn nur ein TheilPrämicngeber ist, im Zweifel als für das Recht des Rück-
3) A. a. O. S. 203. 204.
4) A, a. O. S. 182—19t. 203—225.