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Der Kauf und Verkauf.
miengeber wegen des zu seinen Gunsten abgeschlossenenpuotum äisplioentmo dem Prämiennehmer bewilligt, alsoeine Vergütung für die zu seinen Gunsten dem Kauf bei-gefügte Clausel: ut, si äispliouorit, inompw sit ros, oderut, si plaeuorit, empta sit res; sie ist also das, wasunsere heutige Rechtssprache urrku pomiitontialis, Reugeld,nennt. Diese urrlm war dem römischen Recht unbekannt,wenigstens braucht es für die in unserer Rechtssprache sogenannte uri-üu poonitentmlis nie, sondern nur für dievon den Neueren so genannte oonlirnmtorm ui-i-üa denAusdruck urrüa; daher treffen die von der iwrlm reden-den Stellen des römischen Rechts die Prämie nichtsDie Prämie ist ihrer eigentlichen Bedeutung nach eineAssecuranzprämie Der Speculant kann durch eine so-genannte auf Conjunctur geschlossene Assecuranz den po-
1) Namentlich leiden auf die Prämie nicht Anwendung 1.1/.17. 0. ciö üäö instruinsntoruin (4. 21.), welche in xr. I. <1seiuxtions ot vsnäitions (3.23.) wiederholt ist. Die arrba, welchehier der zurücktretende Theil an den Andern verliert, ist nichtdie sogenannte »rrba xosnitsntialis, sondern eine verwirkte eon-örmatoria arrüs.; das Rücktrittsrecht ist nicht Folge der gegebe-nen arrlia, sondern es ist der Verlust der arrba Folge des Zu-rücktretens. — 2. 1. 6. O. ä<z IsAö eonimissoriie (18. 3.) —3. 1. 11. A. 6. O. cls D. V. (19. 1.) 1. 2. L. guancioliosat (4. 45.). Genauer über alles Vorige in meinem Ver-kehr S. 298—215. Über den Unterschied der ari-lla, xosnitsn-tis-Iis von der xoena. oonv<zntionk>.Iig: a. a. O. S. 216—218.Beide Institute unterscheiden sich wesentlich dadurch, daß diearrlia xosnitsMialis zu Gunsten dessen, der sie erlegt, dasRecht des Rücktritts giebt, die Conventionalstrafe aber, wennsie bei einem klagbaren Geschäft stipulirt ist, zum Nachtheil des-sen, der sie wegen seiner mors verwirkt, das Interesse fixirt.
2) A. a. O- S. 199—291.