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Kreditgeschäfte.
habe, wie ihm aufgetragen sei denn nicht fein subjektiverguter Glaube, sondern der objective Nutzen begründet jeneKlage. — Nur dieses Allgemeine vom Delcrederestehenhier; das Weitere unten bei den einzelnen Personen.
tz. 108.
Der Creditauftrag.
Das Mandat zu creditiren, das heißt mit Credit zucontrahirenCreditauftrag, Crcditmachen, Creditbriefin diesem Sinn Accreditiv in diesem Sinn. I. Ver-hältniß zwischen dem Mandator und seinem Mandatar.1. Form des Mandats. Es wird ertheilt n. durch dieAufforderung dem Dritten zu creditiren. b. Mit demZusatz: auf meine Gefahr, e. Oder: auf meinen Cre-
10) Z.B. wenn er zahlt, während der Schuldner von vornherein nicht schuldet. D47.O. äs ecmäistions iuäslziti (12.6.).
1) Dem Mandat, sich zu berechtigen, als Gläubiger zucontrahiren, steht gegenüber das Mandat, sich zu verpflichten,als Schuldner zu contrahiren. Von diesem unten.
2) Der Creditbrief, (das Accreditiv,) ein zweideutigesWort, enthält l. den Auftrag zu creditiren; oder 2. denAuftrag zu zahlen. Von dem Creditbricf in dieser letzternBedeutung unten; tz. 114. Note 6. Was Treitschke in Rich-ters Jahrbüchern 1843. S. 712 gegen die Darstellung im Texterinnert, daß, wer heutzutage einen Kreditbrief honorirt, nurden Aussteller, für dessen Rechnung erzähle, zu seinem Schuld-ner machen wolle, nicht auch den Inhaber, welchem er zahle,trifft nur den Creditbrief, welcher ein Zahlungsmandatenthält (vgl. unten tz. 114. Note 6. und h. 125. den erstenSatz), nicht aber den Creditbrief, welcher den Antrag zu cre-ditiren, also mit dem Empfohlenen zu contrahiren ent-hält, und von diesem, von dem Creditauftrag, ist ja hier(Z. 108. 109.) die Rede. Hiermit erledigen sich auch die wei-teren Erinnerungen.