Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
423
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Z. 107. Die Afsecuranz deß Credits. 423

dem Schuldner steht regelmäßig der clei oraclere Ste-hende als solcher in keinem kontraktlichen Verhältniß, daer in der Regel ohne Zuziehung des Schuldners intercr-dirt; er kann gegen diesen aus fremdem Recht, nämlichmit der ihm cedirten Klage des Gläubigers auftreten, undzu dem Ende die Session derselben vom Gläubiger, demer zahlt, wie jeder Jntercedent, verlangen; er kann aberauch aus eigenem Recht gegen den Schuldner klagen,nämlich weil er diesen durch die Zahlung, oder wenn esso bedungen ist, schon durch die Jntercession von dem Gläu-biger liberirt hat, iia^oliornm Aostorum netivno. Weilaber diese nur soweit begründet ist, als er wirklich demSchuldner gedient hat, so muß er im eigenen Interessenicht nur Alles wahrnehmen, wozu der mandatarische Jn-tercedent kontraktlich verpflichtet ist°, sondern es ist seineStellung für ihn weit gefahrvoller, weil er nicht wie derMandatar sich auf mangelnde Instruktion von Seiten desSchuldners berufen kann , oder darauf, daß er gehandelt

wegen seiner Insolvenz hat, denn er will den Gläubiger inden Stand setzen, als sei der Schuldner solvent. I,. 63. H. 1.I). xro sooio (17. 2.).

7) Dies beweiset die unbedingte Haftungspflicht des tiäs-^'ns8or für die inora des Schuldners, also auch soweit sie aufBöswilligkeit des letzteren beruht. Vgl. I.. 58. §. 1. v. clotillcgn88oribu8 (46. 1.) und I-. 24. §, 1. O. äs usuri8 (22. 1.)in dem Zusammenhang mit der I-. 21. bis I>. 24. xr. soll.

8) Z. B. die Einreden des Schuldners, welche er weiß,vorschützen I-. 10. §. 12. 1^. 29. Pr. H. 2. O. mauäati (17. 1.);den Schuldner von der geschehenen Zahlung benachrichtigenI,. 29. H. 3. v. soä.

9) Z. B. wenn er eine ihm unbekannte Einrede des Schuld-ners nicht vorschützte. 1,. 10. §>12. I-. 29. pr. Z. 2.1). mau-äati (17. 1.).