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Creditgeschäste.
aus der Creditgcbung, für den Credit, er steht üol ero-üki-k. Das Geschäft ist eine Assecuranz, die Vergütung,die Assecuranzprämie, heißt hier Delcredereprovision, esist ferner eine Jntercession, denn der Versicherer übernimmteine fremde Verbindlichkeit. Daher entscheiden über dasGenauere die Grundsätze der Assecuranz und der Jnter-cession, daher ist im Zweifel eine Novation, das heißtstatt vermehrter Sicherheit ein Tausch der Sicherheit, nichtanzunehmend Das Institut ist dem römischen Rechtbekannt, da es ein Jntercediren für Geld kennt d Esgeschieht das Delcrederestehen oft in der Form des Tras-sirens oder Jndossirens eines Wechselsd Die Personenvon denen es häufiger geschieht, sind 1. der Verkaufskom-missionär. 2. Der Einkaufscommissionärd 3. Der Asse-curanzcommissionär. 4. Der Maklers insbesondere derWechselmakler. 5. Der Jnstitor. — Der üel orecioroStehende haftet dem Gläubiger für die Gefahr ausder Creditgcbung, dieselbe mag auf dem Können desSchuldners beruhen^, oder auf dessen Wollend Mit
2) Pöhls in den Rechtsfällen I. S. 89—92.
3) I.. 6. Z. 7. O. inanäati (17. 1.) üächusssrat . . . msr-eoäsm xaatus ob suam üächussionöio. b,. 10. H. 8.6. H. 6.0.ooä. 23. (l. aä 8et. Vollch. (4. 29.) si intoresssorit . . .sliguiä aeoixisns. Vgl. meinen Verkehr mit StaatspapierenS. 251. Note 25. Heutzutage muß „jeder vom oonstitutumabweichende eigenthümliche Einfluß der üächusoio aufhören."Vgl. Neustetel und Zimmern römisch rechtliche UntersuchungenS. 279. 281. u. Mühlenbruch Pandektcnrecht. Bd. 2. tz. 484.
4) Fischer öfterr. Handelsrecht §. 202. — Ooäixo eommor-c-ml. ^.rt. 856. 857.
*) Daniels Wechselrecht S. 334. 335.
5) Pöhls in den Rechtsfällen. I. S. 92. i. k. — 98.
6) Daher hat er nicht die benoüeis, die der Schuldner