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Creditgeschäste.
ziehung des Mandats Gläubiger des Dritten geworden;nach den reinen Grundsätzen des Mandats, also nur dieForm ins Auge gefaßt, hindert dieser Anspruch aus diesemTitel gegen diesen Schuldner ihn nicht, den Mandator ausErstattung des dem Dritten (Schuldner) creditirten Be-trages anzusprechen, und zwar ohne Weiteres, und nebendem Schuldner, so daß er doppelt erhält, und ohne daßdie Einreden des letzteren in Betracht kommen; allein derSache nach liegt in der Mandatsertheilung eine Jnterces-sion und dies modificirt jene Folgen der Form. Der Man-datar, der Gläubiger, creditirt für Rechnung des Man-dator;— der Mandator nimmt den Contract auf seineRechnung. Damit nimmt er ihn auch auf seineGefahr. — Das Genauere anlangend, so muß u. überdie Frage: ob der Mandator ohne Weiteres dem Mandatarden creditirten Betrag erstatten muß, oder nur dann undsoweit, als und wieweit er denselben von dem Schuldnernicht erhält, die Meinung der Contrahenten entscheiden.Diese muß, es mag nun der Auftrag zu creditiren ohneZusatz, oder mit dem Zusatz, daß man den Contract aufseine Gefahr, oder daß man ihn auf seine Rechnung,oder daß man ihn auf seine Gefahr und Rechnung nehme,ertheilt seyn, zunächst so verstanden werden: daß dieVorausklage nicht erforderlich sei. Denn die Form giebtdie Klage auf Deckung wegen erfüllten Mandats, und esist daher Sache des Mandators, zu beweisen, daß die
äati (17.1.). Mehrere Mandatoren hasten solidarisch d. 21.1).soä. Iv. 28. d. äs tiächussorilnrs (8. 41.) d. 7. O. äs üäs-)u8soi-ibus tutor. (24. 7.) d. 3. d. äs eou8tituta xseuiäa (4.18).Vgl. Neustetel und Zimmern römisch rechtliche Untersuchungen.S. 267—.274.