Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
427
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Meinung nur auf substdiäre Hastung gegangen sei. Dahergiebt denn auch das römische Recht dem Mandatar die Wahl,ob er den Schuldner oder den Mandator ansprechen willJener Beweis liegt auch in der bloßen Clauselauf meineGefahr" nicht'; es muß deutlicher ausgesprochen seyn,daß der Mandator die Schuld nur auf seine Gefahrund nicht auf seine Rechnung nehmen will". Der

8) ib>. 60. xr. O. manclati (17. 1.) 1^.7. O. guocl eum vogui in alisna, xotestaw (14.5.) ib,. 56. xr. O. inanclati (17.1.).D. 7. 0. soll. (4. 35.) 1^. 19. d. lls ticlsjussorikus (8. 41.).Dem steht D. 27. H. 5. O. soll. (I,. 13. O. äö llclöjussoridus(46. 1.)) nicht entgegen, denn sie sagt nur: wenn der orsäi-tor den äökitor belangte und einen Theil der Schuld gezahlterhielt, so haftet der Mandatar nur für den Rest; sie beweistvielmehr ebenfalls das Wahlrecht.

9) Denn da in der Übernahme auf die Rechnung, welcheder bloße Auftrag enthält, nothwendig auch die der Gefahrliegt, so ist durch die Clausel nicht ausgesprochen, daß sie das,was aus dem bloßen auf Rechnung Nehmen folgt, daß näm-lich der Mandator, es mag Gefahr vorhanden seyn oder nicht,zahlen muß, beschränken, nämlich seine Zahlungspslicht auf denFall der Gefahr beschränken soll.

10) Dem hier Gesagten steht die 1^. 12. Z. 14. O. inan-clati (17. 1.) nicht entgegen, obgleich sie bei einem Mandat inder Fassung xerieulo moo korcz äieo die Entscheidung giebt:omiuz nomiuis poriouluin äsböi'ö all mauclatorem ysrtinero,und man diese letzten Worte gewiß als auf subsidiäre Haf-tung deutend verstehen muß, während die Stellen der Note 8.anders den Auftrag und die Entscheidung fassen. Denn jeneStelle hat den besondern Fall, daß der Mandator nicht dasCreditiren, sondern das weitere Creditiren über die ursprüng-liche Zeit hinaus veranlaßt hat, er haftet mithin auch nur fürdie Gefahr dieses Aufschubs, und will nur soweit den Con-tract d. h. nur diesen neuen Contract auf seine Rechnung neh-men. Die Gefahr des Ausschubs ist aber erst durch die Nach-

tz. 193. Der Creditauftrag.