Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
428
Einzelbild herunterladen
 

428

Kreditgeschäfte.

Mandatar darf die gegen den Schuldner angestellte Klagefallen lassen und den Mandator belangen so wie um-gekehrt, ja auch beide gleichzeitig belangen". So dasRecht vor der lVov. 4. onp. 1. Die Novelle", dasWesen des Instituts, daß man den Contract auf seineRechnung nehmen wolle, verkennend, gestattet demMandator, den Gläubiger zuvor an den Schuldner zuverweisen, aber nur dann, wenn der Gläubiger denSchuldner zur Stelle hat, oder der Mandator ihm den-selben zur Stelle schafft Die substdiäre Haftung desMandators muß, da sie eoutrn imticmom ssiris ist, aufdiese beiden Fälle beschränkt werden, für die übrigen Fällebleibt es bei dem älteren Recht. Auf das kaufmännischeCreditmachen dieses angewandt, so bezieht es sich selten

Weisung dargethan, daß der Schuldner nun nur so und soweit solvent sei.

11) 1^. 71. O. cls kdöjussorlbus s46. 1.)guamvis snim. . . mauclator libsratur.

12) 1^. 60. xr. O. mandati s17. 1.).

13) Die Novelle giebt die Bestimmung so: I.DerGläu-biger darf zuerst nur den Schuldner belangen, und wegen des-sen, was er von diesem nicht erhält, sodann den Mandator.2. Ist aber der Mandator am Platz, der Schuldner abwesend,so braucht der Gläubiger dem Schuldner nicht zu folgen, son-dern darf ohne Weiteres den Mandator belangen. 3. DerMandator darf aber den Schuldner stellen, um ihn als Be-klagten vorzuschieben, und darf zu dem Ende eine Frist vomRichter gesetzt verlangen. 4. Ist die Frist verlaufen, ohne daßder Schuldner gestellt ist, so ist nun der Mandator der rechteBeklagte und muß gegen Klagenccssion zahlen.

13 a) Vgl. die vorige Note 13. Hamburger SammlungBd. 1. No. 52. S. 484492. Scuffert Archiv Bd. 6. No.42. S. 56. 57.