Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
429
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ß. 163. Der Creditaustrag. 429

auf einen Platzhandel, sondern in der Regel ist derSchuldner wie der Creditmacher dem Creditor entfernt,und kann von dem Creditmacher nicht zur Stelle geschafftwerden. Daher stellen sich im kaufmännischen Verkehr dieVerhältnisse regelmäßig so, daß die subsidiäre Haftungnicht anders Statt hat, als wenn sie ausdrücklich bedungenworden ist, und überhaupt das ältere Recht entscheidet,b. Der Mandator ist liberirt, wenn die Forderung desMandatars durch Zahlung oder auf anderweitige Art ge-tilgt ist; denn der Mandatar hat nun die Auslage bereitserstattet erhalten Er ist nicht liberirt, wenn der Man-datar dem Schuldner versprach, daß er ihn nicht, oderdaß er ihn nicht behelligen wolle, wohl aber, wenn dasVersprechen dahin, daß er überhaupt liberirt seyn solle,also das Versprechen auf eine Schenkung ging, die derMandatar durch seine Regreßnahme gegen den Mandator,weil dieser sich wieder an dem Schuldner erholt, hinter-listig wieder anfechten würde e. Von den Einredendes Schuldners gegen den Gläubiger hat der Mandatoroffenbar diejenigen nicht, wegen deren Gefahr er eben inter-cedirte"; die andern Einreden hat er nicht nur dann,

14) Also gegen die sontrarig. mauäg.ti astio die sxssxtioäoli. Vgl. I.. 71. O. äs Käs)u88ori1zu8 f46. 1.).

15) I.. 21. Z. 5 1.. 25. I.. 32. v. äs xaeti8 (2. 14.).

16) Z. B.: 1. Das Lsimtussousrätum wird Dir nichtentgegen stehen, leihe nur dem üliuo tamilia.8 auf meine Ge-fahr. I.. 12. tz. 13. O. mimäsli, f17. 1.). 2. Die mmor as-ts.8 des Schuldners, dercnthalben der ersäitor nur nach Auf-forderung des Mandator contrahirte, giebt diesem keine Ein-rede, Iris sin in vslut aäLrmator tuit st 8ua8or, u,t sum iniuorssoutriMMui-. I.. 13. xr. I). äs miuoribus (4. 4.) Der Mandatorhat hier die Gefahr dieser Einreden deutlich genug übernommen.