Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Creditgeschäfte.

wenn sie zugleich auf eine Mandatswidrigkeit zurückkommen,sondern auch ohne das, wenn sie aus dem Contract selbsthergenommen sind, ungeachtet er nicht aus der Schuld,sondern aus seinem Auftrag haftet, denn er nimmt denContract so auf seine Rechnung, wie er auf Rechnung desSchuldners stehen würde ck. Gegen die Zahlung kannder Mandator verlangen, daß ihm der Mandatar seineKlage gegen den Schuldner abtrete, das heißt, herausgebe,was er durch Erfüllung des Auftrages erlangt hatDieKlagencession ist auch noch dann statthaft, wenn, selbstohne daß sie vorher ausbedungen ist bereits die Zah-lung geschehen ist, weil der Mandator nicht in der Absicht,um die Schuld des Dritten zu tilgen, zahlt, sondern umseine eigene Verbindlichkeit, Deckung zu machen, zu erfül-len Der Mandator darf seine Haftungsverbind-lichkeit auf eine bestimmte Zeit beschränken; Erlö-schungsclausel

17) Daher hat der Mandator, wenn nicht besondere Um-stände vorliegen, vgl. Note 16., die Berufung auf das Ket.Uaseäsnianum. Die H,. 9. §. 3. O. äs Nets lUaesäoniano(14. 6.) hat freilich einen andern Grund: rnanäati Nabst rs-Arsssurn.

13) I.. 27. Z. 5. v. ins.näati (17. 1.). sH. 13. v. äsüäeg'ussoridus (46. 1.)) Iv. 95. Z. 10. O. äs solutionibus (46. 3.).Der Mandator ist von der Haftung frei, wenn der Mandatardie Unmöglichkeit der Cession selbst verschuldet hat. H. 95.H. 11. soä.

19) Vgl. I/. 76. O. äs solntionibus. (46. 3.).

20) I,. 28. v. manäati (17. 1.) I.. 95. §. 10. v. ässolutionibus. (46. 3.).

21) Der Gültigkeit dieser conventionellcn Verjährung stehtentgegen 1^. 59. H. 5. O, inanäati (17. 1.).