Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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§, >09. Crcditauftrag.

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tz. 109.

Creditauftrag.

(Fortsetzung.)

II. Verhältniß zwischen dem Mandator und dem Drit-ten, dem Schuldnerst Der Mandator kann das Credit-mandat gegeben haben 1. im Austrag des Schuldners.Dann ist er Mandatar st 2. Ohne das in der Absicht,dem Schuldner einen Dienst zu leisten. Dann ist er ne-«rotiorum Aestor. Die unaufgeforderte Dienstleistung wirdzum Mandat durch die Ratihabition derselben von Seitendes Schuldners. Diese liegt in dem Geschehenlassendas heißt in dem Wissen des Creditauftrags ohne dieVerwahrung, daß man nicht haften wolle. 3. Ohne Auf-trag des Schuldners und ohne die Absicht diesem gefälligzu seyn, sondern aus anderm Interesse. Dann haftetder Schuldner dem Mandator nicht st Der Mandatorkann in jedem dieser Fälle das Creditmandat im Auftrageines Vierten gegeben haben st Dies ändert an seinemVerhältniß zu dem Schuldner nichts. Sein Verhältnißzu dem Mandatar anlangend, so kann er für Rechnungdieses Vierten den Contract auf seine Rechnung genom-men, oder, daß er lediglich auf Rechnung des Viertengestellt werde, bedungen haben. III. Verhältniß zwischendem Mandatar und dein Dritten, dem Schuldner. 1.Der Schuldner überbringt dem Mandatar meistens den

1) Vgl. Iv. 71. 1). äs tlächussorihus (46. 1.).

2) I,. 9. H. 3. O. äs 8ow Aaesä. (14. 6.).

3) I,. 18. I). manclati (17. 1.).

4) 69. §. 1. O. mg.nästi (17. 1.). Eben so wcnighaftet der Schuldner dem Mandator, wenn dieser ihm hatschenken wollen. 1^. 9. Z. 3. O. äs 3eto Naesäoiria.llo (14. 6.).

5) 1^. 62. H. 1. O. rrmnäa.ti (17. 1.).