Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Creditgcschäfte.

Creditbrief 2. Das Rechtsverhältniß zwischen beidenkann jedes Creditgeschäft seyn, denn bei jedem Creditge-schäft ist eine Jntercession denkbar^ 3. Die Zahlungdes Mandator an den Mandatar, wenn gleich in der Ab-sicht, daß er seiner Verbindlichkeit zur Deckung nachkomme,gemacht, giebt dem Schuldner gegen den Mandatar, sei-nen Gläubiger, die oxeoptw äoli, nicht aber gegen des-sen Cessionar, den Mandator.

§. no.

Die Verpfändung von Creditpapieren.

Verpfändung von Creditpapieren Creditpapierckönnen zur Sicherung einer Forderung verpfändet werden.Es werden meistens so viele Papiere hinterlegt, daß derGesammtwerth derselben zur Zeit der Hinterlegung denWerth der zu deckenden Forderung bedeutend 10, 15,20, 25 Proc. übersteigt. Häufig verspricht der Schuld-ner, im Fall, daß der Cours der Papiere um einen be-stimmten Betrag (um 10 oder 15 Proe.) gesunken seynwerde, einen sogenannten Nachschuß machen zu wollen.Auch wird oft verabredet: der Gläubiger dürfe die Pa-piere, wenn die Schuld am Verfalltag nicht getilgt werde,

6) So hat den Fall auch 1^. 7. 0. mauäati ( 4. 35.).

7) Vgl. D. 32. O. wauäati (17. 1.).

l) Vgl. Bender Verkehr mit Staatspapieren. §. lllll96. Der Vertrag heißt Pfandgeschäft, Versatzgeschäft, De-potgeschäft, Deckungsgeschäft; das Pfandobject.- Deckung, De-pot, Deponade, Gegensatz. Über kaufmännisches Pfandim Allgemeinen handelt LockiKv eoinrvsroial. ^,rt. 312320. Ungrischcr XV. Gesetzartikel. Theil I. tz. >93 299.Entwurf für Württemberg. Art. 4994l 5. und Motive S.365 367.