Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
433
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Z. 110. Die Verfändung von Creditpapieren. 433

versilbern" odersofort versilbern" odernach......."

versilbern" oderzum Tagscours selbst behalten."Die Verpfändung des Papieres, als einer Schuldurkunde,ist Verpfändung der Forderung, und das Geschäft dahernach den Grundsätzen der Verpfändung eines noinen zubeurtheilen. Sie verlangt mitunter die Formen der Ver-pfändung von Immobilien Die Beredung des Nach-schusses ist ein bedingtes paetum cio piAnorunflc», nachheutigem Recht klagbar; das Pfandrecht an dem Nach-schuß datirt erst vom Moment seiner Errichtung. DieVerabredung: der Gläubiger dürfe die Papiere versilbern,ändert an der gesetzlichen Wartezeit des Pfandgläubigersnichts, es mag allein in ihr die Zuerkennung des Pfand-rechts liegen, oder diese noch außerdem ausgesprochenseyn^. Dahingegen die Verabredung sofortiger oder aufeine andere Zeit gesetzter Veräußerung derogirt der gesetz-lichen Veräußerungszeit ganz nach Maaßgabe der Ver-abredung Die Verabredung, daß der Gläubiger beimangelnder Zahlung die Papiere zum Tagscours behal-ten dürfe oder müsse, ist keine lex evmmissorm, sondernein bedingter Verkaufs

2) eine bestimmte Zeit.

3) Bendcr Verkehr H. 33.

4) Ungeachtet des Grundsatzes: daß überflüssige Wortenicht anzunehmen sind, denn es heißt auch: überflüssige präju-diciren nicht, und das Recht des Vcrpfänders auf die Warte-zeit darf nicht ohne Noth als aufgegeben gelten. Vielleichtpaßt auch I-. 4. 0. äs xiAnsrat. aet. (4. 24.) I,. 1. L!. äspastis piAnornin f8. 35.).

5) lb,. 8. H. 3. 1). äs xixnsrat. aot. f13. 7.) 4,. 3. Z. 1.<ü. äs )nrs äorn. iwpstr. (8. 34.) gnsinaärnoäuin äsbet xiZnnsäistrabi, sive in tsmpors, sivs in aliis eonvsntionibns, sa ob-ssrvari, äs gnibns intsr orsäitorsin st äsbitorsin sonvsntuin sst.

Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. ge Aufl. 23