Creditgeschäfte.
h. >11.
Das Darlehen.
Ein Creditgeschäft, bei welchem der empfangene Werthnicht identisch, sondern in Monere restituirt werden soll,ist das Darlehen. Der gewöhnlichste Gegenstand desselbenist Geld Der eine Contrahent, der Gläubiger, über-trägt eine Geldsumme, Capital, auf den andern, denSchuldner, der es nach einiger Zeit zurückerstatten soll.In der Regel erhält der Gläubiger von dem Schuldnerwegen des Geschäftes eine Vergütung, Zinsen^. We-sentlich ist also 1. Capitalübertrag, und 2. Pflicht derRückerstattung in Aenoi-o, und regelmäßig ist 3. eine Ver-gütung. Die Zinsen bestehen in der Regel eben so wiedas Capital in Geld, und werden nach Procenten vomCapital bestimmt. In den Zinsen steckt 1. eine Schad-loshaltung dafür, daß dem Gläubiger der anderweitigeGebrauch des Capitals entzogen wird; ein M iethgeld
6) D. 16. ß. 9. äs pixnoribus (2V. 1.). ?otsst ita, ksripiKnoris äatio, U^potUscasvs, rä, si iutra esrtum tsmpus vonsit soluta xssunia, ^urs sin^toris xossiäsat rsm, )usto ^>rstiotuns asstimauäam: bos snim easu viästur guoäawinoäo von-äisionalis ssss vsuäitio. Ich folge der Meinung, daß dieseBestimmung durch die I-. ult. d. äs paetis pi^norum s8. 35.)nicht aufgehoben ist.
1) Über Papiergeld und Staatspapiere als Gegenständedes Darlehns: Maurenbrecher Lehrbuch des gemeinen deut-schen Rechts. Bd. 2. tz. 343. Bei Creditpapieren ist entwe-der das Papier oder die Summe, auf welche es lautet, derGegenstand des Darlehns.
2) Vgl. Rau Volkswirthschaftspolitik. Z. 319—323. RauVolkswirthschaftslehre tz. 222— 236. Weishaar würtembergi-sches Privatrecht. Bd. 3. tz. 988—1000. Haubold sächsischesPrivatrecht. A. 2696. äa Kilva ^'omo V. sap. XIX. S. 3ö—44.
3) Daher sagt 1^. 3. O. äs so guoä sorto loso s!3. 4.)