Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Creditgeschäfte.

oder gleich anfangs bei derselben, ganz oder theilweise,durch einen Abzug vom Capital. Im erstem, gewöhnli-chen, Fall ist außer dem Capital auch Miethgeld und As-securanzprämie creditirt, im andern Fall sind diese beidenVergütungen, gänzlich oder theilweise, nicht creditirt wor-den. Der gesetzliche Zinsfuß ist eine Preistare, er be-schränkt die Autonomie, und kann daher das Nehmen ei-ner angemessenen hohen Assecuranzprämie hindern, so daßder Gläubiger sich begnügen oder nicht hinleihen muß. DieÜberschreitung des gesetzlichen Zinsfußes ist Wucher. DerWucher ist entweder 1. Wucher am Zius, wenn die Zin-sen namentlich als Zinsen gesetzwidrig hoch bestimmt sind;oder 2. Wucher am Stamm, wenn an Capital wenigergegeben, als zurückversprochen wird. Er geschieht in fol-genden Formen: n. der Schuldschein wird auf mehr Ca-pital gestellt, als gegeben worden ist. b. Der Capital-übertrag geschieht statt in Geld in andern Sachen, welcheder Empfänger veräußern soll, und welche höher angeschla-gen werden, als er aus ihnen löset, o. Die bedungenenZinsen werden sofort von dem zu leihenden Capital ab-gezogen. Hierdurch stellen sich die Zinsen höher, als sieohne diese Zahlungsart zu berücksichtigen festgesetzt sind,weil der Capitalübertrag vermindert, und daher Miethgeldund Prämie auf ein größeres, als das creditirte, Capitalberechnet ist; dem Schuldner kommt ein Theil des bespro-chenen Capitals und die Creditirung der Zinsen nicht zuGute. Der Wucher am Stamm ist juristisch ein indirecterWucher am Zins, die Zinsen sind der Wirklichkeit nachhöher, als sie scheinen. In krnuckom leZis kann seyndie Bewilligung einer Provision für den Darleiher^.

Sd) Sie ist es nicht nothwendig. Vgl. Seusscrt ArchivBd. l. No. 26. S. 3l. Bd. 3. No. 308. S. 342.