Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Creditgeschäste.

willkürliche Kündigung mit sofortiger Zahlung, und daherzu geringeren Zinsen, als die sonstigen Umstände an dieHand geben, und genießt oft in, Concurs ein Vorzugs-recht vor den andern simpeln Buchschulden. Die Zinsen "sind gemeinrechtlich auch für den Kaufmann, sei er derSchuldner oder der Gläubiger, auf fünfProcent beschränkt",die Particularrechte gestatten aber sechs Procent nament-lich bei eigenen Wechseln ", auch wohl unter besonderenUmständen", oder selbst ohne solche", noch mehr Pro-cent zu nehmen.

Für die Vergleichung des Darlehens mit dem unregelmäßigenDepositum vgl. Neustetel und Zimmern römischrechtliche Unter-suchungen. S. l26. OüäiZo clo eomoroio. ^.rt. 404411. LocliZo oommöi'eig.1. ^.rt. 304311.

16) Löüixo clo oomoroio. 393 403. Llolli^ooommoroial. ^.rt. 279 290.

11) Denn die 8 Procent der 1^. 26. H. 1. clo usriris(4. 32.), welche das canonische Zinsverbot cassirt hat, sinddurch die Reichsgesetze so wenig, wie durch die an dieselbensich anlehnende Praxis wieder gestattet worden.

12) Z. B. österreichisches Patent vom 4. July 1792.(Meißner Codex. Vd. 1. S. 49. 43.). OöcliAo llo oomor-oio. ^.it. 397. tlocliAc» ooinmoroig,!. ^.rt. 281.

13) Treitschke Encyclopädie der Wechselrechte. Bd. 2. S.832334.

14) Z. B. nach preuß. Ld. R. tz. 692. willkürlich hoheZinsen, wenn ohne besondere Sicherheit auf nicht länger alssechs Monate geliehen ist.

15) Willkürlich hohe Zinsen zu stipuliren gestattet der vo-cliAO eoinmorolg,!. ^.rt. 280. 637. Vgl. auch Motive S. 283290 zu dem Entwurf für Württemberg.