Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
443
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tz. N3. Baarzahlung. Compensation. 443

Abrechnung in Anschlag gebracht zu werden, dein Gläubi-ger, sowohl von sich selbst in seinen Büchern, als auchvom Schuldner in seinen Büchern, als eroclit des Gläu-bigers und clebet des Schuldners zu Gute geschrieben, derSaldo wirdvorgetragen." Ist der Saldo auf dieseWeise berechnet (ausgemacht,"die Bilanz gezogen"),so wird diese Berechnung mit der Schlußsumme in einerbesondern Urkunde, diese heißt auch der Contocourant,dargestellt, und wie jede andere Rechnung vom Gläubi-ger dem Schuldner zugestellt. Ob dies als Mahnung,also mit der Wirkung der mors anzusehen sei, ist ausden Umständen zu beurtheilen, denn oft wird der Con-tocourant nur deshalb übersandt, um dem Schuldnerüber den Stand seines Schuldverhältnifseö eine Nach-weisung zu geben, daher auch oft auf Auffordern desSchuldners, und vor dem gewöhnlichen Abschlußtermin.Dieser ist in der Regel der Jahresschluß, so daß dievorgetragenen Posten vom ersten Januar an neu verzinstwerden. Bei mehrmaliger Abrechnung nicht eingefordertePosten gelten, wenn nicht besondere Umstände dagegensind, als erlassend III. Die Zahlung » eonto bedeutetentweder eine Abschlagszahlung, oder das Ab - und Zu-schreiben in den Handelsbüchern des Gläubigers undSchuldners, wo sie also eine Zahlung durch Compen-sation ist. Da aber die letztere eine Gegenforderung desSchuldners voraussetzt, so ist da, wo diese noch nichteristirt, unter jenem dann unpassenden Ausdruck nur dasSetzen auf Rechnung zum Behuf einer künftigen Com-pensation zu verstehen.

7) Ii. 26. O. äs zzi-odatioiädus (22. 3.). Vgl. Ii. 13.xr. O. äs usuris (21. 1.) 1^. 5. 8. O. soä. (4. 32.).