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Die Zahlung.
des Metallgeldes, namentlich den Creditpapieren, ist derZwangscours, daß es von jedem Unterthan statt Metall-geldes angenommen werden muß. Die Baarzahlung hatfür das Handelsrecht nichts Besonderes '. Keine Zah-lung ist Zahlung mit verrufenem Geld oder mit frem-dem Geld bevor es der Empfänger consumirt hat ^ II.Compensation Auch über sie gelten im Handelsrechtnicht besondere Grundsätze. Unter den Kaufleuten werdenmeistens eine Menge von Schulden und Forderungen durcheinen Generalabschluß gegen einander compensirt. Wennsie in dauernder Geschäftsverbindung, und daher in einemgegenseitigen Creditverhältniß sin laufender Rechnung, —in Contocourant) stehen Freunde, so werden zur Zeitdes Rechnungsabschlusses von jedem Einzelnen die Schul-den und Forderungen an den Andern, das üebet und ero-M, gegen einander berechnet und die für den einenTheil sich als eroäit herausstellende Differenz, der „Saldo,"ist dann Gegenstand der Zahlung. Dieser Saldo, deralso das Resultat einer Reihe von Compcnsationen ist,wird dann entweder bezahlt, oder, um bei einer künftigen
1) PöhlS Handelsrecht. Z. 126. S. 289—293. Über dieZahlung mit Geldpaketen und Geldsäcken vgl. dauälit2 äiss.äs volnmmikus st saeeis psounis, implstis. läpsias 1834.Motive S. 276—286 zu den Art. 313k. 313o. des Entwur-fes für Württemberg.
2) ZK. 24. H. 1. O. äs pignsratitm aotions (13.7.) ZK. 102.pr. I). äs solutiomkus (46. 3.).
3) ZK. 19. Z. 1. v. äs 14. v. (12. 1.).
4) vasm-sAis I. S. 192—197. II. S. 136-146.
ö) dassa-SAis I. S. 311—319. peessiin. II. S. 394.39b.294-299.
6) Über Rechnungsfehler: Brinkmann Rechtskundc. Bd.I.Schleswig 1831. Xo. 26.