Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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H. 112. Einleitung.

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bei es ganz gleich ist, ob der Nehmer des Papieres ein-facher oder in rem suum proeurawr ist. 3. Der Gläu-biger läßt sich durch unacceptirte Rimessen auf den Crediteines Dritten verweisen; sind diese so früh fällig, daßnoch vor dem Verfalltag der Schuld die Honorirung oderNichthonorirung sich entscheidet, so daß also am Verfall-tag der Schuldner angegangen werden kann, so ist nichtsgewagt, wenn später, dann ist prolongirt, und wie beijeder Prolongation riskirt. 4. Der Gläubiger nimmt ei-nen andern Schuldner, nämlich einen ihm ÜbermächtenSchuldschein eines Dritten (Staatspapier, Banknote, ei-genen Wechsel Dritter, fremdes Accept von Anweisungenoder Wechseln), oder der Dritte verspricht eben in Bezie-hung auf diese Schuld als Jntercedent. Ist der Regreßdes Gläubigers gegen den Schuldner nun ausgeschlossen,so ist mit fremdem Credit bezahlt, ist er offen, so ist nachder Unterscheidung unter 3. entweder nichts verloren, oderder Credit verlängert. 5. Die Compensation ist ein Sur-rogat, denn Anrechnung ist nicht Baarzahlung. Sie giltals solche gesetzlich oder vertragsmäßig. 6. In der An-nahme eines Pfandrechts oder Retentionsrechts liegt keinSurrogat, denn der Anspruch auf Baarzahlung bleibt.

Erste Abtheilung.

Die d i r e c t e Zahlung.

tz. 113.

Baarzahlung. Compensation.

I. Die Baarzahlung (per eussu) geschieht in Metallgeld(Contanten) oder Papiergeld. Das charakteristische Unter-scheidungszeichen des letzteren von ähnlichen Substituten