Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
445
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tz. 114. Das Zahlungsmandat.

und bildet die eine Seite bei der Anweisung und bei demtrassierten Wechsel. Das Mandat lautet regelmäßig: zahledie Summe von 100. Ist der Mandatar Schuldner desMandanten, so kann es lauten: 1. Zahle die Summevon 100. 2. Zahle die mir schuldigen 100. 3. Zahledie Summe von 100, wir wollen ans die mir schuldigen100 anrechnend II. Die Annahme des Zahlungsman-dats ist wie überhaupt die Annahme eines seden Man-dats, und allgemeiner das Eingehen eines jeden Vertra-ges reine Willkür des Beauftragten d Dies gilt auch,wenn der Mandatar Schuldner des Mandanten, und auf

Sinn, nämlich als einer eautio iudisereta, ist des Disposi-tionsscheincs bei Noback H. W. tz. 24S. S. 344. gedacht.

6) Der Creditbrief (das Accreditiv), nicht als Crcdit-mandat (vgl. oben tz. 108.), sondern als Zahlungsmandat ge-dacht (über den Creditbrief in diesem Sinn vgl. mit Vorsicht:Pöhls Handelsrecht §. 93. Mittermaier tz. 360. da Silva'Demo V. eax. X. S. 21. Seufsert Archiv Bd. 2. Nr. 96.Morstadt H. R. §. 19 0. S. 53. 54. Preußisches Land-recht §. 712. OddiAo ds oomereio. Xrt. 572579.(lodig'o ooiuraereial. Xrt. 444449. 452. Entwurf fürWürttemberg Art. 424426. und Motive S. 374. 375.), wirdentweder direct vom Aussteller dem Mandatar übersandt, oderdem Dritten, zu dessen Gunsten er lautet, eingehändigt und vondiesem überbracht, dann hat er ganz die Natur einer Anwei-sung. So ist es immer der Fall bei dem Circular-Creditbrief.Vgl. über diesen: Noback H. W. tz. 147. Morstadt H. R.tz. 19. 0. S. 33. 54.

7) Nur bei der zweiten Klausel ist es direct so, als habeder zahlende Mandatar seinem Gläubiger selbst gezahlt. 1-. 12.0. ds solutiouiüus (8. 43.). Bei den andern beiden Clauselnwird der Mandatar erst durch Compensation liberirt.

8) D. 5. 0. ds 0. et X. (4. 10.).

9) ü>. 22. Z. 11. O. mandati (17. 1.).