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Die Zahlung.
dieselbe Summe ist, gleich viel, welcher Art die Schuldsei. Denn muß gleich der Schuldner nicht nur dem Gläu-biger, sondern auch jeden: legitimirten Stellvertreter des-selben zahlen, und kann gleich dieser, wenn ihn der Gläu-biger mit den ihm zustehenden Mitteln versehen hat, dieZahlung erzwingen, so braucht doch nie ein Schuldnerseinem Gläubiger zu versprechen, daß er einem Andernzahlen wolle, weder daß er diese Schuld, noch daß erdie Summe dieser Schuld zahlen wolle, denn es wirddadurch neben dem äsbilum noch eine neue obliAutio be-gründet, und deren Übernahme ist willkürlich'", selbstwenn das äellllum als getilgt gelten soll.
§. "5.
Erfüllung.
Das übernommene Mandat mnß erfüllt werden',d. h. der Mandatar ist dem Mandanten verpflichtet, den:Dritten zu zahlen. Der Mandant hat, die Erfüllung zuerzwingen, die äwoetu muncluti aotio. I. Die Zahlungmuß auftragsmäßig beschafft werden. Daher muß er1. zahlen. Der Zahlung steht jedes Abfinden gleich, wel-ches der Dritte als Zahlung gelten lassen will^. 2. Diebeorderte Summe zahlen, nicht mehr", und nicht weni-ger. 3. Zur beorderten Zeit* und am beorderten Ortzahlen. 4. Der benannten Person, deren Identität mit
10) I.. 5. v. äs 0. et (4. 10.).
1) 1^. 12. H. 11. O. wandati (17. 1.).
2) Allgemeine Grundsätze, und speciell z. B. 1^. 45. Z. 4.O. manäati (17. 1.).
3) 4,. 89. Z. 1. I). cls solutiorüdus (46. 3.) l4,. 57. H. 1.O. äe eonä. iuäebiti (12. 6.).
4) Vgl. 4,. 22. xr. H. 1. I). irmuclati (17. 1.).