§. 131. Die Delegation.
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gegen den Delegatar liberiren", wogegen ihm der Dele-gat die widerrechtliche Bereicherung herausgeben muß".
§. 131.
Delegat und Delegatar.
1. Begründet wird das Verhältniß durch das Verspre-chen und die Annahme desselben, für beides ist heutzutageeine Form nicht wesentlich. 2. Der Delegat ist dem De-legatar lediglich aus diesem seinem Versprechen verpflichtet,nicht aus seiner etwaigen Schuld an den Deleganten,noch aus der etwaigen Schuld des letzteren an den Dele-gatar, es ist also die etwa vorhandene Schuld novirt, derDelegatar macht ausseinem Recht gegen seinen Schuld-ner seinen Anspruch geltend: snum potit, suum noKotiumssoril, suo nomins oreäilvr äkbitum porseguitur.Daraus folgt: 3. Den Delegatar treffen solche Einreden,die aus seinem Verhältniß zum Delegaten hergenommensind^, namentlich wenn dieser nicht schlechtweg versprach,sondern ein titulirtes Versprechen gab, die aus dem Titeldieses Versprechens folgend Nicht aber 4. Einreden ausdem Verhältniß, der Schuld, des Delegaten gegen denDeleganten. Denn der Anspruch des Delegatars ist un-abhängig von diesem, unwesentlichen, Verhältniß, er kannes nicht leicht wissen, und weiß er es, so darf und muß
5) 4,. 9. §. 1. O. äs eoiiä. e. ä. o. r>. s. (12. 4.). D. 78.H. 5. O. äs ^urs äotium (23. 3.) 4,. 12. 4,. 13. O. äs nova-tiorüdus (46. 2.).
6) 4,. 7. D. äs oorlä. s. ä. s. u. s. (12. 4.).
1) D. 19. 4). äs llovatiorädus (46. 2.). Divsrsum sst biszu den Worten rursum siieuwvsiiitui-.
2) 4i. 36. 4). äs ^'urs äotiuir» (23. 3.) 4i. 7. xr. O. äsoonäistisus e. ä. s. u. s. (12. 4.).
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