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Die Zahlung.
tz. 130.
Delegant und Delegat.
1. Die Übernahme des Mandats ist freiwillig, auchwenn der Delegant Gläubiger des Delegaten, und über-dies Schuldner des Delegatars ist'. 2. Der Delegantdarf das Mandat nicht mehr widerrufen, sobald der De-legat dem Delegatar versprochen hat, denn es ist dannausgeführt, und der Delegat selbständig dem Delegatarverpflichtet: auch nicht indirect durch Geltendmachung seinerForderung an den Delegaten, denn diese Forderung isterloschen ^ oder ruhet Der Delegat hat die exeoptic»äoli: es ist auf Schuld delegirt, und Du willst mir dieDeckung, die mir Zahlung oder Sicherheit ist, nehmen.3. Die Einreden, welche, aus dem Interesse des Dele-ganten hergenommen, der Delegat dem Delegatar entge-gensetzen darf, ist er vorzuschützen verpflichtet, will er inseinem Deckungsanspruch nicht geschmälert seyn''. 4. DerDelegant muß den Delegaten schadlos halten, decken. DieDeckung liegt meistens in der Liberation von der Schuld.Daher muß er, wenn er den Delegaten irrig für seinenSchuldner hielt, ihm zahlen, oder ihn von den: Versprechen
1) 4,. 6. 0. äs novatioiälms (8. 42.). Rse ersäitoris srs-äitori gnisguam invitus äslkKari xotsst.
2) 4. 3. 4. äs novationilms (8. 42.). Li äslsgatlo nonsst intsrxosita äsditoris Mi, ao xroxtsrsa aetionss axnäts rsmanssrrmt ....
3) Nämlich wenn der Delegat snlz oonäitions dem Dele-gatar versprach, denn dann steht die Forderung des Delegan-ten sud eontraria oonäitions. 4. 36. 4. äs L. 4. (12. 1.)4. 80. 4. 83. O. äs )urs äotium (23. 3.).
4) arA. 4. 29. xr. ß. 1. 2. 3. 4. 5. 4. 48. xr. O. man-äati (17. 1.).