Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
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H. 129. Die Delegation.

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lich, ausdrücklich wie stillschweigend ertheilt und angenom-men werden^, eben so heutzutage das Versprechen. Eskann auch ein fehlender Consens nachgeholt werdend DieDelegation wird im römischen Recht als eine Novationbezeichnet, ist mithin eine Tilgung des früheren Verhält-nisses, eine Zahlung*, eine Veräußerung Sie novirtimmer die Person, regelmäßig auch die Schuld aberdiese nicht immer''. Doch ist die Novation nicht Folgedes bloßen Verhältnisses, sondern eines dasselbe begleiten-den kmimus n0Vimäi°. Das römische Recht behan-delt als die eigentlich bedeutende Seite des ganzen Ver-hältnisses vorzugsweise die Stellung des Delegaten zumDelegatar, und sehr gelegentlich die untergeordnete Stel-lung des Deleganten zu diesen beiden Personen; es hatdabei meistens den regelmäßigen, aber unwesentlichen, Fallvorhandener Schuldverhältnisse vor Augen, daher muß,was mit diesen zusammenhängt, gehörig subtrahirt werden,um die Bestimmungen zu erkennen, welche dem reinenInstitut angehören.

2) tu. 17. O. äs novatiomhus (46. 2.).

3) I.. 22. v. soä.

4) I.. 187. v. äs V. 8. (50. 16.). I.. 4. §. 1. I,. 5. I.. 8.H. 5. I). Lot. Volles. (46. 1.) II. 18. O. äs öächussoridus(46. 1.).

5) I,. 15. O. äs solutionllms (46. 3.).

6) Dies zeigt die regelmäßige Ausschließung der Einredenaus den früheren Verhältnissen.

7) Ii. ult. (Ü. äs novatiorälzus (8. 42.) . . . . si guis . . .xsrsonam . . . inutavsrit .... antsriora stars ... 4,. 75.H. 6. O. äs V. 0. (45. 1.) II. 27. O. äs novationidus (46, 2.).

8) 4,. 8. 2. I^>. 8. Z. 5. Ii.. 26. II. äs novatisuidus(46. 2.). Hi. 30. H. 1. 2. O. äs ^aotis (2. 14.).

Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. ZI