Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Zahlung.

nicht Gläubiger des Delegaten ist", sondern z. B. eineSchenkung erhalten", ein mutuum erhalten sollte", sowie endlich, daß der Delegant weder Schuldner des De-legatars noch Gläubiger des Delegaten ist", sondern z.B.der Delegat dem Deleganten und dieser dem Delegatarschenken will

tz- 129.

Die Rechtsverhältnisse.

Das ganze Rechtsverhältniß wird also begründet we-sentlich durch zwei, regelmäßig durch drei Verträge, aberwesentlich durch dreifachen Consens^. Die drei Verträgesind: 1. ein Austrag, zu versprechen, zwischen Delegantund Delegat, 2. ein Auftrag, sich versprechen zu lassen,zwischen Delegant und Delegatar, 3. das Versprechenzwischen Delegat und Delegatar. Die beiden Mandatekönnen schon nach römischem Recht mündlich wie schrist-

gant will seinen Schuldner an einem bestimmten Verfalltag rechtsicher verpflichtet haben, will Einreden entgehen, z. B. intum kassis xossum, will nicht durch Delicatesse an der Ein-cassirung gehindert seyn, z. B. von dem Schenker.

13) 1^. 13. O. äs rwvatiollilms (46. 2.). H,. 8. H. 4. 6. D. 3st. Völls^amim (16. 1.).

14) 1^.21. pr. D. 33. A. 3. i. k. O. äs äsuatiorälms (39. 5.).

15) I,. 19. H. 3. O. äs institoiia aetions (14. 3.).

16) So auch Mühlenbruch Cesfivn. 3. S. 225. Note427, aber die hier citirten Stellen I,. 33. v. äs novatioiiilms(46. 2.) I,. 5. <ü. soä. (8. 42.) passen nicht, weil in beiden derDelegant (sxo, ^äkxanäsr) Schuldner des Delegatars ist.

17) H. 2. ß. 1. 2. D. äs äonationidus (39. 5.). D. 33.F. 3. O. soä. 1^. 41. pr. O. äs rs ^uäisatg, (42. 1.). Es wirdin den beiden letzteren Stellen auch das Wort äslsAars gebraucht.

1) I>. 1. L. äs novationibus (8. 42.).