Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 132. Die Delegation.

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Delegatars, kann die Gefahr tragen entweder in der Form,daß er, bevor der Delegat gezahlt hat, von seiner Schuldnicht liberirt ist, oder daß er, liberirt allerdings, aus derbesonders übernommenen Garantie haftet. Die erstereForm ist die regelmäßige, ist sie ausgeschlossen, so trittdie zweite nur durch besondere Beredung ein°. In die-ser Beredung liegt implicite das Mandat, zu stipuliren,daher der Jndemnisationsanspruch mit der Mandatsklageverfolgt wird Ob nun der Delegant, wenn er Schuldnerdes Delegatars ist, schon durch die bloße Delegation libe-rirt wird, ist, versteht sich, zunächst aus der Absicht derInteressenten zu entnehmen. Er wird liberirt, wenn derDelegatar animo nvvnnäi den Delegaten zum Schuldner,also den Credit statt Zahlung nimmt, und nicht liberirt,wenn der Delegatar den Delegaten als einen zweitenSchuldner neben dem Deleganten haben wolltet Istirgend ein Zweifel, so ist die Liberation, da sie eine No-vation ist, nicht anzunehmen, also die promissio desDelegaten nicht als expromissiv, sondern als aäpromis-sm anzusehen, weil das Noviren der ausdrücklichen Er-klärung, daß es gemeint sei, bedarf, wenn es nicht un-abweiölich in dem Verhältniß selbst liegt °. Ein solchesVerhältniß ist aber die Delegation nichtDer Zweifel

5) Daher nehmen die Quellen, und mit Recht, die No-vation gleich mit Gefahr des Delegatars. Z. B. I,. 35. 4).äs )urs äotium (23. 3.). 7/. 3. (?. äs novatioiädus (8. 42.).

6) 4. 45. H. 7. 8. 4. 22. H. 2. 4). inanäÄti (17. 1.).

7) 4. 2. 4. 8. H. 2. 5. 4). äs novationilms (46. 2.) I,. 35.4). äs ^jurs äotiuin (23. 3.) 4,. 3. (4. äs novatisnilzris (8. 42.).

8) 4,. rät. 0. äs novationilms (8. 42.).

9) So hat denn auch die 4,. rät. 0. äs novationilzus (8.42.) unter den Fällen, in welchen nicht das Verhältniß selbst