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Die Zahlung.
Also das Valuta Verhältniß kümmert den Delegaten nicht.Doch kann es durch Intervention des Deleganten zwischendem Delegaten und Delegatar zur Sprache kommen
tz. 132.
Delegant und Delegatar.
t. Die Übernahme des Mandats ist freiwillig. 2.Zuweilen ist nicht im Interesse des Delegatars, sonderndes Deleganten, der Delegatar Mandatar und die vllli-Antio begründet. Dann ist der Anspruch gegen den Dele-gaten, obgleich der Form nach dem Delegatar zustehend,doch nach der Stellung des letztern zum Deleganten einAnspruch des Deleganten. Der Delegatar hat daher derOrdre des Deleganten nachzukommen, und muß also, ver-langt dieser es, den Delegaten liberiren, oder seinen An-spruch dem Deleganten delegiren' (wozu freilich Einstim-mung des Delegaten gehört), oder cediren 3. DerDelegant kann die Zahlung des Delegaten soweit gegenden Delegatar anfechten, als er eine eigene Baarzahlunghätte anfechten können4. Der Delegant muß die De-legation beschaffen. In der Voraussetzung, daß diesesgeschehe, wird er als Schuldner zuweilen im Voraus libe-rirt". 5. Wer trägt das perioulum des Credits desDelegaten? Der Delegant, regelmäßig Schuldner des
10) Ii. 21. H. 1. O. äs äouationibus (39. 5.) in den Wor-ten: 8sä LAS bis eonäietionsin. 5. §. 3. 4. O. äs äona-tiouibus iutsr V. st II. (24. I.) 1^. 39. O. soä.
1) Ii. 10. Z. 6. O. mauäatl (17. 1.).
2) Ii. 59. xr. O. malläati (17. 1.).
3) Z. B. I-. 8. H. 3. O. aä 8et. VsIIs)auuM (16. 1.).
4) H. 9. O. äs Prasser, vsrbis (19. 5.) 4,. 4. O. äs eonä.e. ä. e. n. s. (12. 4.).