Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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§. 133. Weitere Begebung.

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Dahingegen präjudicirt die vor Verfall, z.B. vor einge-tretener Bedingung, unterlassene Eincassirung dem Re-greßanspruch des Delegatars nicht

Siebente Abtheilung.

Weitere Begebung.

tz. 133.

Weitere Cession, Assignation, Delegation.

I. Successive Cession, es liege ihr Verkauf oderder Zweck, zu zahlen, unter. 1. Regreß des letzten Ces-sionars per saltnm oder per orcllnem. Man kann mei-nen : l>. Der letzte Cessionar darf gegen einen beliebigen mit-telbaren Vormann klagbar werden. Denn der erste Ces-sionar überträgt durch die Cession des Rechts gegen denäkbitor eessus auch das Regreßrecht, welches er gegenseinen Cedenten hat, auf seinen Cessionar, und dieser cedirtwieder diese beiden Rechte weiter, und ist als Cedentebenfalls verhaftet, so daß sich in der Person des letztenInhabers die sämmtlichen Rechte vereinigen, die jeder seinerVormänner als Nachmann gegen seinen Vormann undseine Vormänner gehabt hat'. Die richtigere Meinungist aber: b. Der Cessionar kann nur gegen seinen unmit-telbaren Cedenten den Regreß nehmen, wenn ihm nicht

14) I.. 41. Z. 3. v. soä.

1) Dieses Raisonnement läßt sich nur durch den Satzrechtfertigen, daß mit einem Recht auch die Accessionen des-selben übergehen, allein gegen die Anwendung dieses Satzessind allgemeine Grundsätze und speciell die 1^. 59. I). äs svi-otionibus (21. 2.), nach welcher die im Text folgende Mei-nung die richtige ist.